Nach § 100 Abs 4 in Verbindung mit § 84 Abs 2 StVO besteht eine gesetzliche Grundlage für einen Auftrag zur Entfernung in bezug auf Werbungen und Ankündigungen (Hinweis E VS 8.5.1979, 0886/79) und es ist insbesondere dann notwendig, Werbung und Werbeträger zu entfernen, wenn diese eine untrennbare Einheit bilden. Die belangte Behörde muß sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit auseinandersetzen, warum Werbung und Werbeträger (Werbetafel) zu beseitigen seinen (Aufhebung wegen § 42 Abs 2 lit c Z 2 und Z 3 VwGG).Nach Paragraph 100, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, StVO besteht eine gesetzliche Grundlage für einen Auftrag zur Entfernung in bezug auf Werbungen und Ankündigungen (Hinweis E VS 8.5.1979, 0886/79) und es ist insbesondere dann notwendig, Werbung und Werbeträger zu entfernen, wenn diese eine untrennbare Einheit bilden. Die belangte Behörde muß sich jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit auseinandersetzen, warum Werbung und Werbeträger (Werbetafel) zu beseitigen seinen (Aufhebung wegen Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Ziffer 3, VwGG).