Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1211/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1211/77

Entscheidungsdatum

06.03.1978

Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20 impl;
BAO §236 Abs1 impl;
LAO Tir 1963 §183 Abs1;
VwRallg impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0155/75 E 11. März 1975 VwSlg 4809 F/1975 RS 1

Stammrechtssatz

Da der Begriff der Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist, gehört die Feststellung einer Unbilligkeit zum Bereich der gebundenen Verwaltung. Wird das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, kann daher die Behörde gar nicht in die Lage kommen, eine Ermessensentscheidung zu fällen.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001211.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1977001211_19780306X01

Rechtssatz für 1211/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1211/77

Entscheidungsdatum

06.03.1978

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH zur Frage der Begründung nach Paragraph 60, AVG 1950 muß die Begründung eines Bescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet hat. Des weiteren muß aus der Begründung des Bescheides hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse dem Gesetz folgerichtigen Denkens entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001211.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1977001211_19780306X02