Art VII EGVG findet als subsidiäre Strafnorm nur in jenen Fällen Anwendung, in denen für bestehende Rechtsverstöße insbesondere auch bei Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Anordnungen allgemeiner Art (hier: eigene Strafbest in § 90 Abs 3 Vorarlberger Gemeindegesetz) - keine besondere Strafe festgesetzt ist.Artikel römisch sieben, EGVG findet als subsidiäre Strafnorm nur in jenen Fällen Anwendung, in denen für bestehende Rechtsverstöße insbesondere auch bei Zuwiderhandlungen gegen ortspolizeiliche Anordnungen allgemeiner Art (hier: eigene Strafbest in Paragraph 90, Absatz 3, Vorarlberger Gemeindegesetz) - keine besondere Strafe festgesetzt ist.