Ein Wartepflichtiger darf erst dann in die Vorrangstraße einfahren, wenn er sich durch gehörige Beachtung des begünstigten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung die Gewißheit verschafft hatte, dies ohne Gefährdung oder Behinderung eines bevorzugten Verkehrsteilnehmers unternehmen zu können. Er hätte in diesem Zusammenhang auch bereit sein müssen, unter Umständen eine längere Wartezeit in Kauf zu nehmen (Hinweis OGH 22.2.1968, 11 Os 246/67).