Die Befugnis des § 66 Abs 4 AVG 1950 geht nicht so weit, daß die Berufungsbehörde die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Last gelegte Tat gegen eine andere im erstinstanzlichen Verfahren bisher überhaupt noch nicht aufgegriffenen straftatbestandsmäßige Tat austauschen durfte (Hinweis E 5.12.1950, VwSlg 1805 A/1950 und E 27.9.1962, VwSlg 5871 A/1962 sowie E 27.6.1975, 1469/74, VwSlg 8864 A/1975).Die Befugnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 geht nicht so weit, daß die Berufungsbehörde die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Last gelegte Tat gegen eine andere im erstinstanzlichen Verfahren bisher überhaupt noch nicht aufgegriffenen straftatbestandsmäßige Tat austauschen durfte (Hinweis E 5.12.1950, VwSlg 1805 A/1950 und E 27.9.1962, VwSlg 5871 A/1962 sowie E 27.6.1975, 1469/74, VwSlg 8864 A/1975).