Ausführungen über die Berechtigung von Organen der Straßenaufsicht, die Atemluftprobe zu verlangen, wenn die Organe der Straßenaufsicht durch einen anonymen Anrufer aufmerksam gemacht wurden und sich dann in der Wohnung des Pkw-Lenkers die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (§ 5 Abs 1 StVO) ergibt (Hinweis E 20.11.1967, 1365/67).Ausführungen über die Berechtigung von Organen der Straßenaufsicht, die Atemluftprobe zu verlangen, wenn die Organe der Straßenaufsicht durch einen anonymen Anrufer aufmerksam gemacht wurden und sich dann in der Wohnung des Pkw-Lenkers die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (Paragraph 5, Absatz eins, StVO) ergibt (Hinweis E 20.11.1967, 1365/67).