War ein Ehemann vor dem 1.1.1976 (Inkrafttreten des Eherechtswirkungsgesetzes) im gewerblichen Betrieb seiner Ehegattin mittätig, so kann es sich sehr wohl, in Ausübung der ehelichen Beistandspflicht, um ein familienhaftes Beschäftigungsverhältnis handeln, wenn ein Entgelt weder vereinbart noch bezahlt wurde (Hinweis OGH 20.9.1960, 4 Ob 96/60, ArbSlg 7283).