Der Umstand, daß die Forstbehörde 1. Instanz bei Erteilung der Rodungsbewilligung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung mit einem anderen öffentlichen Interesse abzuwägen hat, löst nicht schon die Verpflichtung aus, sofern von keinem an solchen Verfahren beteiligten ein Einwand erhoben wird, über eine interne aktenmäßige Niederschrift, in der alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgehalten sind, hinaus, einen solchen, eine Rodung schlechthin und ohne jede weitere Auflagenerteilung bewilligenden Bescheid in Abweichung von § 58 Abs 2 AVG 1950 zu begründen.Der Umstand, daß die Forstbehörde 1. Instanz bei Erteilung der Rodungsbewilligung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung mit einem anderen öffentlichen Interesse abzuwägen hat, löst nicht schon die Verpflichtung aus, sofern von keinem an solchen Verfahren beteiligten ein Einwand erhoben wird, über eine interne aktenmäßige Niederschrift, in der alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen festgehalten sind, hinaus, einen solchen, eine Rodung schlechthin und ohne jede weitere Auflagenerteilung bewilligenden Bescheid in Abweichung von Paragraph 58, Absatz 2, AVG 1950 zu begründen.