Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2651/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2651/76

Entscheidungsdatum

06.03.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Alle Handlungen der Behörde gelten als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte - mögen sie auch dem Bfr nicht zur Kenntnis gelangt sein - die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer BESTIMMTEN Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördl. Verfolgungswillen in RICHTUNG EINER BESTIMMTEN STRAFBAREN HANDLUNG zu verwirklichen.

hier: Verfolgungsverjährung ist auch dann eingetreten, wenn zwar innerhalb der Verjährungsfrist ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, dies aber eingestellt wurde und nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Strafverfahren mit einer Verfolgungshandlung wegen einer Übertretung eingeleitet wurde, die dem Beschuldigten bis dahin nicht zur Last gelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002651.X01

Im RIS seit

26.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1976002651_19780306X01