Der in einem Bescheid unter Hinweis auf § 26 WRG 1959 ausgesprochene Vorbehalt einer späteren Entscheidung vermag eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht zu begründen, da, wie sich aus § 26 Abs 6 erster Satz ergibt, es sich um zivilrechtliche Normen handelt und die daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind.Der in einem Bescheid unter Hinweis auf Paragraph 26, WRG 1959 ausgesprochene Vorbehalt einer späteren Entscheidung vermag eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nicht zu begründen, da, wie sich aus Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ergibt, es sich um zivilrechtliche Normen handelt und die daraus abgeleiteten Schadenersatzansprüche im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind.