Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1967/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1967/76

Entscheidungsdatum

27.10.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980/10, S 293 ;

Rechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1933/12/30 0160/32 1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001967.X01

Im RIS seit

27.10.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001967_19771027X01

Rechtssatz für 1967/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1967/76

Entscheidungsdatum

27.10.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980/10, S 293 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1952/12/11 1952/51 2

Stammrechtssatz

Die auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisenden Gründe sind mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001967.X02

Im RIS seit

27.10.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001967_19771027X02

Rechtssatz für 1967/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1967/76

Entscheidungsdatum

27.10.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980/10, S 293 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1999/73 E 24. April 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Notstand kann nicht schon durch die Ausübung eines Berufes ausgelöst werden. Ein Rechtsanwalt, der bei Gericht einen Termin zu verrichten hat und wegen Parkplatzschwierigkeiten seinen PKW in einer Halteverbotszone oder Parkverbotszone abstellt, kann nicht mit Erfolg Notstand (Paragraph 6, VStG 1950) geltend machen, weil heute jeder Kraftfahrer damit rechnen muß, im Stadtbereich keinen Parkpaltz zu erhalten. Eine solche Notstandssituation wäre zumindest selbst verschuldet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001967.X03

Im RIS seit

27.10.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1976001967_19771027X03

Entscheidungstext 1967/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1967/76

Entscheidungsdatum

27.10.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Beachte

Besprechung in: ZVR 1980/10, S 293 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Jurasek, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der GM in W, vertreten durch Dr. Matthias Mayer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Brandstätte 4, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. Mai 1976, Zl. MA 70-IX/M 166/76/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, sprach - nachdem eine Strafverfügung dieser Behörde infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten war - mit Straferkenntnis vom 12. April 1976 aus, die Beschwerdeführerin habe am 19. November 1974, um 14.30 Uhr in Wien 9., Liechtensteinstraße 37 a, als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens diesen im Bereich einer Haltestelle der Autobuslinie 40 A während der Betriebszeit abgestellt und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO 1960 begangen und es werde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe 36 Stunden) gegen sie verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Tatbestand sei durch die Anzeige vom 19. November 1974 und den Bericht des Meldungslegers vom 31. Dezember 1974 erwiesen.

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich des Vorliegens einer Notstandssituation sei zu bemerken, daß sie sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, ihr Fahrzeug zeitgerecht an einem freien Parkplatz abzustellen und dann ihr Kind beim Ausgang der Schule abzuholen. Als mildernd habe kein Umstand gewertet werden können; als erschwerend einige zum Teil einschlägige Vormerkungen der Beschwerdeführerin. Unter Berücksichtigung der Vormerkungen sei die Strafe gegenüber der in der Strafverfügung ausgesprochenen zu erhöhen gewesen; die Strafhöhe erscheine den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin angemessen.

Die belangte Behörde bestätigte mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 1976 auf Grund einer von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung das Straferkenntnis erster Instanz gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Abänderung, daß im ersten Absatz des Spruches an Stelle des Wortes "abgestellt" das Wort "gehalten" zu setzen sei und führte zur Begründung im wesentlichen aus, daß auf Grund der in dieser Hinsicht unbestritten gebliebenen Anzeige davon auszugehen sei, daß die Beschwerdeführerin zur Tatzeit den von ihr gelenkten Personenkraftwagen im Haltestellenbereich der Autobuslinie 40 A zum Halten aufgestellt habe. Ob die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen, sie sei nicht 10, sondern höchstens 2 Minuten im Haltestellenbereich der Autobuslinie 40 A gestanden, es habe keine freien Parkplätze gegeben und sie habe im Zeitpunkt des Zufahrens zum Anhalteort ihre Tochter erblickt, kurz angehalten, das Kind vom französischen Lyzeum abgeholt, im Auto verfrachtet und habe im Anschluß daran den Haltestellenbereich umgehend verlassen) könnten dahingestellt bleiben, weil auf Grund eines anderen Verfahrens eindeutig festgestellt worden sei, daß die Kinder, die diese Schule besuchen, erst nach 16.00 Uhr nicht mehr von Aufsichtspersonen zum Tor geleitet würden. Die Schutzwege vor der Schule aber würden von zwei Sicherheitswachebeamten und von zwei Politessen gesichert. Die Beschwerdeführerin hätte auch genügend Zeit gehabt, sich auf das Abholen ihres Kindes einzurichten. Überdies habe sie am 19. November 1974 ihr Kind um

14.30 Uhr, also zu einem Zeitpunkt abgeholt, an dem die Kinder, wie oben bereits ausgeführt, noch von Angestellten des französischen Lyzeums zum Tor geleitet und daher beaufsichtigt würden. Die Beschwerdeführerin habe daher keine Veranlassung gehabt, ihr Kraftfahrzeug im Haltestellenbereich der Autobuslinie 40 A abzustellen, um ihre Tochter abzuholen. Überdies sei es rechtlich irrelevant ob sie tatsächlich einen Autobus der Linie 40 A beim Einfahren in den Haltestellenbereich behindert habe oder nicht, zumal schon der Umstand des Haltens allein unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Litera e, StVO 1960 strafbar sei. Aus diesen Überlegungen ergebe sich nun, daß die Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen sich nicht nur hinsichtlich der objektiven Tatseite, sondern auch hinsichtlich ihres Verschuldens nicht zu exkulpieren vermochte, zumal ihr Kind, wie ausgeführt, von entsprechenden Personen des französischen Lyzeums beaufsichtigt worden sei, und daher von einer Notstandssituationn im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 zweifelsohne nicht gesprochen werden könne. Das Ausmaß der Strafe sei mit Rücksicht auf die gesetzliche Strafobergrenze und die einschlägigen verkehrspolizeilichen Verwaltungsvorstrafen auch unter Bedachtnahme auf ihre Erwerbs-, Vermögens- und Familienverhältnisse als sehr milde anzusehen.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und zwar, weil der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkte ergänzungsbedürftig sei, erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin bestreitet den ihr zur Last gelegten Tatbestand nicht, behauptet jedoch - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren -, daß sie sich deshalb in einer Notstandssituation im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 6, VStG befunden habe, weil sie habe befürchten müssen, daß ihr Kind, nachdem es die Mutter im Auto habe vorbeifahren sehen, unkontrolliert zu ihr über die Fahrbahn laufen und sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Darin, daß die Verwaltungsstrafbehörden keinerlei Erhebungen über diese Notstandssituation durchgeführt hätten, erblicke die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides.

Gemäß Paragraph 6, VStG 1950 ist eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetze geboten oder erlaubt ist. Unter Notstand im Sinne dieser Gesetzesstelle kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juni 1954, Zl. 466/52). Zum Vorbringen der Berschwerdeführerin sei zunächst festgestellt, daß ein strafbefreiender Notstand, wie ihn die Beschwerdeführerin wahrhaben will, nur dann gegeben ist, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwendung einer unmittelbaren drohenden schweren Gefahr erfolgte, die so groß ist, daß sich der dazu Veranlaßte in dem unwiderstehlichen Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel geschehen zu lassen. Es liegt auf der Hand, daß die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten, auf bloße mögliche nachteilige Folgen verweisenden Gründe mangels erwiesener Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr - wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1952, Slg. N.F. Nr. 2783/A, ausgesprochen hat - nicht geeignet sind, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Aus diesem Grunde hat die belangte Behörde auch Verfahrensvorschriften nicht verletzt, wenn sie von sich aus keine weiteren Beweisaufnahmen über das Vorliegen einer von der Beschwerdeführerin nur sehr vage behaupteten Notstandssituation durchgeführt hat. Es kann der belangten Behörde auch nicht darin entgegengetreten werden, wenn sie in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, daß es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre Ankunft vor der Schule ihrer Tochter zeitlich so einzurichten, daß sie - nachdem sie ihr Fahrzeug allenfalls auch in einiger Entfernung in der vom Gesetz geforderten Form abgestellt hatte - ihre Tochter persönlich hätte abholen können. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24. März 1974, Zl. 1999/73, ausgeführt hat, muß jeder Kraftfahrer damit rechnen, daß in bestimmten Gebieten, wozu auch der innere Stadtbereich zählt, und dem ist die Liechtensteinstraße im Bereich des Tatortes sicherlich zuzurechnen, keinen Parkplatz findet. Stellt er sich nicht darauf ein und hat er deshalb eine (vermeintliche) Notstandssituation selbst verschuldet, so kann auch deshalb von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden.

Da sich die vorliegende Beschwerde aus allen diesen Erwägungen als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 27. Oktober 1977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001967.X00

Im RIS seit

27.10.1977

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2015

Dokumentnummer

JWT_1976001967_19771027X00