Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1952/76
Entscheidungsdatum
21.09.1976
Index
20/05 Wohnrecht Mietrecht
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §50 Abs1;
MietenG §1 Abs4;
Rechtssatz
Ein im Gebäude des Wiener Südbahnhofes zum Betrieb eines Frisiersalons vermietetes Geschäftslokal dient der Ausübung eines Eisenbahnnebenbetriebes iSd § 50 Abs 1 des EisenbahnG 1957. Es steht damit nach Lage und Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang.Ein im Gebäude des Wiener Südbahnhofes zum Betrieb eines Frisiersalons vermietetes Geschäftslokal dient der Ausübung eines Eisenbahnnebenbetriebes iSd Paragraph 50, Absatz eins, des EisenbahnG 1957. Es steht damit nach Lage und Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976001952.X01
Dokumentnummer
JWR_1976001952_19760921X01