Verwaltungsgerichtshof
21.09.1976
1952/76
Ein im Gebäude des Wiener Südbahnhofes zum Betrieb eines Frisiersalons vermietetes Geschäftslokal dient der Ausübung eines Eisenbahnnebenbetriebes iSd Paragraph 50, Absatz eins, des EisenbahnG 1957. Es steht damit nach Lage und Zweckbestimmung mit dem Eisenbahnbetrieb im Zusammenhang.