Ausführungen in Hinsicht auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei der Feststellung der sachverhaltserheblichen Tatumstände in jenen Fällen, in denen diese in einem anderen Bundesland ihren Ausgang haben, wo aber dem Abgabengläubiger zielführende Erhebungen deshalb verwehrt sind, da seine hoheitliche Gewalt gemäß Art 3 Abs 1 B-VG an der Landesgrenze endet (§ 92 LAO Wr).Ausführungen in Hinsicht auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen bei der Feststellung der sachverhaltserheblichen Tatumstände in jenen Fällen, in denen diese in einem anderen Bundesland ihren Ausgang haben, wo aber dem Abgabengläubiger zielführende Erhebungen deshalb verwehrt sind, da seine hoheitliche Gewalt gemäß Artikel 3, Absatz eins, B-VG an der Landesgrenze endet (Paragraph 92, LAO Wr).