Setzt ein Gewerbetreibender eine gewerbliche Betriebsanlage vor rechtskräftiger Genehmigung in Betrieb, so begründet eine Situation, in der dieser einen ihn und drei Personen treffenden Schaden nur unter Verletzung der Bestimmung des § 132 lit c GewO abwenden kann, keinen Notstand, wenn diese durch die Errichtung der Betriebsanlage und den Abschluss von Lieferungsverträgen, vor rechtskräftiger Genehmigung der Anlage, selbst verschuldet wurde. *Setzt ein Gewerbetreibender eine gewerbliche Betriebsanlage vor rechtskräftiger Genehmigung in Betrieb, so begründet eine Situation, in der dieser einen ihn und drei Personen treffenden Schaden nur unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 132, Litera c, GewO abwenden kann, keinen Notstand, wenn diese durch die Errichtung der Betriebsanlage und den Abschluss von Lieferungsverträgen, vor rechtskräftiger Genehmigung der Anlage, selbst verschuldet wurde. *
E 20.3.1956, 375/53 #1