Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0448/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0448/76

Entscheidungsdatum

19.11.1976

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0323/66 E VS 28. November 1967 VwSlg 7227 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

Die rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Bescheid stützt, sind nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündliche Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen. Das Gesetz mißt in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zu, daß damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde. Der VwGH ist der Auffassung, daß die Gesetzesmäßigkeit eines Bescheides nach dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem der behördliche Wille durch die Verkündung oder durch die ihr gleichgestellte Zustellung in der maßgebenden Weise kundgegeben wird, wodurch der Bescheid erst rechtliche Existenz erlangt (Hinweis E 7.7.1948, VwSlg 484 A/1948, E 5.10.1958, 1246/58 und E 17.5.1965, 1023/64 und E VfGH 19.3.1949, VfSlg1770).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000448.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010

Dokumentnummer

JWR_1976000448_19761119X01

Entscheidungstext 0448/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

0448/76

Entscheidungsdatum

19.11.1976

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde des PG in P, vertreten durch Dr. Reiner Gottinger, Rechtsanwalt in Graz, Schmiedgasse 38/II, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark vom 16. Dezember 1975, Sch.Zl. HV-6/73, betreffend Heeresversorgung - Wiederaufnahme eines Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark als belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. April 1973 auf Wiederaufnahme des mit ihrer Entscheidung vom 21. Dezember 1971, Sch.-Zl. HV- 6 aus 1971,, betreffend Beschädigtenversorgung, abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ab. Der angefochtene Bescheid trägt das Datum 16. Dezember 1975, wurde aber - nach dem unbestritten gebliebenen Beschwerdevorbringen und der Aktenlage - dem Beschwerdeführer erst am 21. Jänner 1976 zugestellt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof hatte jedoch entsprechend dem Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 zunächst zu prüfen, ob nicht auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1975, mit dem das Heeresversorgungsgesetz geändert wird (12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz), Bundesgesetzblatt , Nr. 95, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt.

Gemäß der auf Grund des Artikel römisch drei, Absatz eins, der 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz am 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 74, des Heeresversorgungsgesetzes entscheidet über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen in zweiter und letzter Instanz (nicht mehr die jeweils bei den Landesinvalidenämtern errichtete Schiedskommission, sondern) die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission. Diese beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichtete Schiedskommission ist nach Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz ab 1. Jänner 1976 u.a. zur Entscheidung über die Wiederaufnahme eines durch Bescheid einer bei einem Landesinvalidenamt errichteten Schiedskommission abgeschlossenen Verfahrens berufen.

Wie bereits festgestellt, erfolgte die Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21. Jänner 1976. Nach der von einem verstärkten Senat beibehaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 1967, Zl. 323/66, Slg. N. F. Nr. 7227/A) sind die rechtlichen Grundlagen, auf die sich der Bescheid stützt, nach der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung (mündlicher Verkündung oder Zustellung) zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass nicht der Zeitpunkt der Willensbildung der Behörde als jener Zeitpunkt anzusehen ist, auf den bei Beurteilung der Rechtslage abgestellt werden muss. Dies deswegen, weil das Gesetz in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung (eines Kollegialorganes) oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zumisst, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit auch in der gegenständlichen Angelegenheit weiterhin der Auffassung, dass die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides nach dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, in dem der behördliche Wille durch die Verkündung oder durch die ihr gleichgestellte Zustellung in der maßgebenden Weise kundgegeben wird, wodurch der Bescheid erst rechtliche Existenz erlangt.

Auf Grund dieser Gesetzesauslegung wurde im Hinblick auf Artikel römisch zwei, Absatz 5, der 12. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz der angefochtene Bescheid von der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Steiermark am 21. Jänner 1976 von einer unzuständigen Behörde erlassen, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, Absatz eins und 2 Litera a, sowie 48 Absatz eins, Litera b, VwGG 1965 im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 19. November 1976

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000448.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010

Dokumentnummer

JWT_1976000448_19761119X00