Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 19.9.1960, 587/57).