Der Abgabenbehörde ist es nicht verwehrt, Aussagen von Personen, die diese in einem wegen Finanzvergehens anhängigen gerichtlichen Strafverfahren als Beschuldigte (also nicht unter Wahrheitspflicht stehend) gemacht haben, im Abgabenverfahren als Beweismittel heranzuziehen und in freier Beweiswürdigung zu werten.
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E 15.11.1967, 65/67 #1