Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt gemäß § 212 Abs 1 BAO das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt gemäß Paragraph 212, Absatz eins, BAO das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.