Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt hat mit Bescheid vom 24. Juni 1974 das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1974 um Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 109/1971 und BGBl. Nr. 168/1973 (WaffG), mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Bedarfes angegeben, er sei wegen seiner aktiven Tätigkeit im Kärtner Heimatdienst wiederholt bedroht worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer bisher weder in Ausübung seiner Tätigkeit im Kärtner Heimatdienst noch privat jemals tätlich angegriffen oder körperlich bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht glaubhaft machen können. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, von dem in § 17 Abs. 2 WaffG eingeräumten Ermessen, einen Waffenpaß auch ohne Vorliegen eines Bedarfes ausstellen zu können, Gebrauch zu machen, weil sich der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Faustfeuerwaffe mit sich führen zu dürfen, als subjektives Bedürfnis und nicht als objektiv gerechtfertigtes Privatinteresse im Sinne der Bestimmungen des § 7 WaffG darstelle.Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt hat mit Bescheid vom 24. Juni 1974 das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 21. Februar 1974 um Ausstellung eines Waffenpasses für eine Faustfeuerwaffe gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, des Waffengesetzes 1967, BGBl. Nr. 121, in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1971, und Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1973, (WaffG), mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Bedarfes angegeben, er sei wegen seiner aktiven Tätigkeit im Kärtner Heimatdienst wiederholt bedroht worden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer bisher weder in Ausübung seiner Tätigkeit im Kärtner Heimatdienst noch privat jemals tätlich angegriffen oder körperlich bedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher einen Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe nicht glaubhaft machen können. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, von dem in Paragraph 17, Absatz 2, WaffG eingeräumten Ermessen, einen Waffenpaß auch ohne Vorliegen eines Bedarfes ausstellen zu können, Gebrauch zu machen, weil sich der Wunsch des Beschwerdeführers, eine Faustfeuerwaffe mit sich führen zu dürfen, als subjektives Bedürfnis und nicht als objektiv gerechtfertigtes Privatinteresse im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 7, WaffG darstelle.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er angab, er habe anläßlich einer Kundgebung des Kärtner Heimatdienstes am 15. Oktober 1972 einen an seinem Lastkraftwagen angebrachten Zettel mit der Aufschrift „Wir werden Sie verfolgen“ vorgefunden und deshalb Strafanzeige gegen unbekannte Täter erstattet, die zu keinem Ergebnis geführt habe. Weiters sei er in den Jahren 1972 bis 1974 wiederholt durch Telephonanrufe bedroht worden. Gegen jene Mitbürger, die die Auffassung, wie im Kärtner Heimatdienst, vertreten, sei bereits Gewalt geübt worden, erst vor kurzem sei ein Sprengstoffanschlag gegen das Haus der Heimat in E. verübt worden; alle diese Vorfälle stellten ernste Zeichen für die Absicht dar, gegen Vertreter bestimmter Auffassungen, zu denen sich auch der Beschwerdeführer zähle, mit lebensbedrohender Gewalt vorzugehen. Das Führen einer Faustfeuerwaffe sei zur angemessenen Abwehr rechtswidriger Angriffe erlaubt; warte die Behörde zu, bis die Notwendigkeit zum Führen einer Waffe durch einen Anschlag bestätigt werde, sei es bereits zu spät.
Die belangte Behörde führte weitere Erhebungen durch, die ergaben, daß der Beschwerdeführer bezüglich der fernmündlichen Anrufe keine Anzeige erstattet hat. Bei der Kundgebung des Kärtner Heimatdienstes am 15. Oktober 1972 hat der Beschwerdeführer zwar den bereits erwähnten Zettel einem diensthabenden Kriminalbeamten übergeben, jedoch auf dessen ausdrückliche Frage erklärt, er fühle sich nicht bedroht.
Nach Gewährung von Parteiengehör hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß das Ermittlungsverfahren zwar ergeben habe, daß der Beschwerdeführer bei der Kundgebung des Kärtner Heimatdienstes am 15. Oktober 1972 einem Kriminalbeamten einen Zettel mit der Aufschrift „Wir werden Sie verfolgen“ gezeigt habe, er habe jedoch ausdrücklich die an ihn gerichtete Frage, ob er sich bedroht fühle, verneint. Für die vom Beschwerdeführer behaupteten telephonischen Drohanrufe lägen außer den Angaben des Beschwerdeführers selbst keine Beweismittel vor, insbesondere habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Anzeige erstattet. Feststehe, daß der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Auffindung des Zettels (15. Oktober 1972) bis zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses (21. Februar 1974) und auch seither keinen widerrechtlichen Angriffen auf seine Person ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Kärtner Heimatdienst, in welchem Verein er keine exponierte Stellung einnehme, nicht jenen im Waffengesetz geforderten besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen, denen er am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten könne, es seien daher die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Urkunde nicht gegeben gewesen. Von dem ihr eingeräumten freien Ermessen habe die belangte Behörde nicht Gebrauch machen können, weil sie bei der im Sinne des § 7 WaffG angeordneten Interessenabwägung zur Überzeugung gelangt sei, durch die Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer als Mitglied eines behördlich nicht untersagten Vereines könnten insofern Beispielsfolgerungen eintreten, als künftighin Mitglieder politischer Gruppierungen schlechthin gleichfalls wegen unbeweisbarer Bedrohungen die Ausstellung eines Waffenpasses verlangen könnten. Dies könnte zu einer sukzessiven Bewaffnung und in letzter Konsequenz zur Etablierung bewaffneter Organisationen führen, wodurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das in der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, eintreten würde. Von der Einvernahme der angebotenen Zeugen R W., W H. und Dr. J F. sei Abstand genommen worden, da der für die Erledigung der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt zur Genüge festgestellt sei.Nach Gewährung von Parteiengehör hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, daß das Ermittlungsverfahren zwar ergeben habe, daß der Beschwerdeführer bei der Kundgebung des Kärtner Heimatdienstes am 15. Oktober 1972 einem Kriminalbeamten einen Zettel mit der Aufschrift „Wir werden Sie verfolgen“ gezeigt habe, er habe jedoch ausdrücklich die an ihn gerichtete Frage, ob er sich bedroht fühle, verneint. Für die vom Beschwerdeführer behaupteten telephonischen Drohanrufe lägen außer den Angaben des Beschwerdeführers selbst keine Beweismittel vor, insbesondere habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Anzeige erstattet. Feststehe, daß der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt der Auffindung des Zettels (15. Oktober 1972) bis zu seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses (21. Februar 1974) und auch seither keinen widerrechtlichen Angriffen auf seine Person ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Kärtner Heimatdienst, in welchem Verein er keine exponierte Stellung einnehme, nicht jenen im Waffengesetz geforderten besonderen Gefahren ausgesetzt gewesen, denen er am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt wirksam entgegentreten könne, es seien daher die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Urkunde nicht gegeben gewesen. Von dem ihr eingeräumten freien Ermessen habe die belangte Behörde nicht Gebrauch machen können, weil sie bei der im Sinne des Paragraph 7, WaffG angeordneten Interessenabwägung zur Überzeugung gelangt sei, durch die Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer als Mitglied eines behördlich nicht untersagten Vereines könnten insofern Beispielsfolgerungen eintreten, als künftighin Mitglieder politischer Gruppierungen schlechthin gleichfalls wegen unbeweisbarer Bedrohungen die Ausstellung eines Waffenpasses verlangen könnten. Dies könnte zu einer sukzessiven Bewaffnung und in letzter Konsequenz zur Etablierung bewaffneter Organisationen führen, wodurch eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das in der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, eintreten würde. Von der Einvernahme der angebotenen Zeugen R W., W H. und Dr. J F. sei Abstand genommen worden, da der für die Erledigung der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt zur Genüge festgestellt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. In ihr wird ausgeführt, feststehe, daß der Beschwerdeführer als Mitglied eines Vereines, „der von verschiedenen Seiten sehr heftig bekämpft“ werde, mindestens im Zusammenhang mit der Großkundgebung am 15. Oktober 1972 mit den Worten „Wir werden Sie verfolgen“ ernstlich bedroht worden sei. Er habe davon ein Sicherheitsorgan in Kenntnis gesetzt, es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, entsprechende Erhebungen zu führen. Dieser Vorfall im Zusammenhang mit den telephonischen Anrufen und den Bombenanschlägen auf das Haus der Heimat in M. und das Büro des Kärtner Heimatdienstes in K. ließen erkennen, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen um ernst zu nehmende Vorfälle handle. Es komme nicht auf die temporäre subjektive Einstellung des Bedrohten, sondern auf die objektive Gefahr der Bedrohung an. Es könne nicht bestritten werden, daß der Kärtner Heimatdienst und damit auch dessen Angehörige besonderen Gefahren ausgesetzt seien, weshalb die belangte Behörde nicht auf angebliche Beispielsfolgerungen hätte hinweisen dürfen. Würden Staatsbürger, die den von den Gesetzen gezogenen Raum nicht verließen, rechtswidrig bedroht und gefährdet, sei diesen Staatsbürgern der entsprechende Schutz zu gewähren. Dazu gehöre die Ausstellung eines Waffenpasses, denn es könne die Ausstellung eines solchen nicht erst von dem Eintreten eines rechtswidrigen Erfolges abhängig gemacht werden. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde dadurch verletzt, daß sie die vom Beschwerdeführer genannten Zeugen R W., W H. und Dr. J F. nicht vernommen habe, da es wesentlich sei, ob gegen den Beschwerdeführer nicht nur einmal schriftlich, sondern mehrfach mündlich anonyme Drohungen erhoben worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 2 WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des § 17 Abs. 2 (erster Satz) ist gemäß § 18 WaffG insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bei der Anwendung der im Waffengesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind gemäß § 7 WaffG private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Ein Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses nach § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG ist also zum Unterschied vom zweiten Satz dieser Bestimmung nur dann gegeben, wenn auch ein Bedarf im Sinne des § 18 WaffG vom Antragsteller nachgewiesen wird, ansonsten liegt die Ausstellung im freien Ermessen (siehe § 7 WaffG) der Behörde. Die den Begriff „Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen“ umschreibende Regelung des § 18 WaffG ist ihrem Inhalt nach eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine Faustfeuerwaffe zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen (siehe z. B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1972, Zl. B 310/71, Slg. Nr. 6766, und das auch von der Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1968, Zl. 35/68, Slg. N. F. Nr. 7374/A). Von „besonderen Gefahren“ im Sinne des § 18 WaffG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen, doch darf sich die Behörde nicht dazu verleiten lassen, an das Merkmal „wesentlich“ bzw. „erheblich“ allzu große Anforderungen zu stellen (siehe neben den bereits zitierten Erkenntnissen z. B. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1969, Zl. 517/69, Slg. N. F. Nr. 7665/A, vom 23. Jänner 1973, Zl. 2113/71, und vom 27. Mai 1975, Zl. 126/75).Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WaffG hat die Behörde einer verläßlichen Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und einen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen nachweist, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde. Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, (erster Satz) ist gemäß Paragraph 18, WaffG insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaft besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bei der Anwendung der im Waffengesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind gemäß Paragraph 7, WaffG private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, möglich ist. Ein Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses nach Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz WaffG ist also zum Unterschied vom zweiten Satz dieser Bestimmung nur dann gegeben, wenn auch ein Bedarf im Sinne des Paragraph 18, WaffG vom Antragsteller nachgewiesen wird, ansonsten liegt die Ausstellung im freien Ermessen (siehe Paragraph 7, WaffG) der Behörde. Die den Begriff „Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen“ umschreibende Regelung des Paragraph 18, WaffG ist ihrem Inhalt nach eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine Faustfeuerwaffe zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen (siehe z. B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1972, Zl. B 310/71, Slg. Nr. 6766, und das auch von der Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1968, Zl. 35/68, Slg. N. F. Nr. 7374/A). Von „besonderen Gefahren“ im Sinne des Paragraph 18, WaffG kann nur dann gesprochen werden, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen, doch darf sich die Behörde nicht dazu verleiten lassen, an das Merkmal „wesentlich“ bzw. „erheblich“ allzu große Anforderungen zu stellen (siehe neben den bereits zitierten Erkenntnissen z. B. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 1969, Zl. 517/69, Slg. N. F. Nr. 7665/A, vom 23. Jänner 1973, Zl. 2113/71, und vom 27. Mai 1975, Zl. 126/75).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 erster Satz und § 18 WaffG verneint. Wie sie hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 5 f) ausführt, könne aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer Angehöriger des behördlich nicht untersagten Vereines Kärtner Heimatdienst ist, im Zusammenhang mit der Ausführung des bereits wiederholt erwähnten Zettels anläßlich einer Kundgebung dieses Vereines am 15. Oktober 1972 sowie aus den vom Beschwerdeführer angegebenen dreimaligen anonymen Telephonanrufen mit Drohungen noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer jenen im Waffengesetz geforderten besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Diese Annahmen stimmen ebenso wie die weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer sei noch nie körperlich angegriffen worden und habe insbesondere auch bezüglich der Telephonanrufe keine Anzeige an die Behörden erstattet, mit dem auch vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhalt überein. Wenn die belangte Behörde daraus den Schluß gezogen hat, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, er sei besonderen Gefahren, also Gefahren ausgesetzt, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen, hat sie nicht rechtswidrig gehandelt. Hat sie doch auch ausdrücklich, wie ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist, darauf hingewiesen, daß niemals Mitglieder, sondern nur Räumlichkeiten des Vereines Kärtner Heimatdienst Ziel von Anschlägen waren und der Beschwerdeführer überdies in diesem Verein keine leitende Stellung einnimmt.Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde das Vorliegen eines Bedarfes im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 18, WaffG verneint. Wie sie hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 5 f) ausführt, könne aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer Angehöriger des behördlich nicht untersagten Vereines Kärtner Heimatdienst ist, im Zusammenhang mit der Ausführung des bereits wiederholt erwähnten Zettels anläßlich einer Kundgebung dieses Vereines am 15. Oktober 1972 sowie aus den vom Beschwerdeführer angegebenen dreimaligen anonymen Telephonanrufen mit Drohungen noch nicht der Schluß gezogen werden, daß der Beschwerdeführer jenen im Waffengesetz geforderten besonderen Gefahren ausgesetzt ist. Diese Annahmen stimmen ebenso wie die weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer sei noch nie körperlich angegriffen worden und habe insbesondere auch bezüglich der Telephonanrufe keine Anzeige an die Behörden erstattet, mit dem auch vom Beschwerdeführer angegebenen Sachverhalt überein. Wenn die belangte Behörde daraus den Schluß gezogen hat, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, er sei besonderen Gefahren, also Gefahren ausgesetzt, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich übersteigen, hat sie nicht rechtswidrig gehandelt. Hat sie doch auch ausdrücklich, wie ebenfalls vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist, darauf hingewiesen, daß niemals Mitglieder, sondern nur Räumlichkeiten des Vereines Kärtner Heimatdienst Ziel von Anschlägen waren und der Beschwerdeführer überdies in diesem Verein keine leitende Stellung einnimmt.
Durfte die belangte Behörde mit Recht annehmen, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 erster Satz WaffG beim Beschwerdeführer nicht gegeben waren, so hat sie auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie der Auffassung war, die Ausstellung eines Waffenpasses für den Beschwerdeführer komme nur nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz im Zusammenhang mit § 7 WaffG in Frage. Die belangte Behörde glaubte von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten freien Ermessen, wie sie weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 6 f) ausführt, deshalb nicht Gebrauch machen zu können, weil sie bei der von ihr nach diesen Bestimmungen vorzunehmenden Interessenabwägung zur Überzeugung gelangt ist, daß die Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer, ein Mitglied eines behördlich nicht untersagten Vereines, Beispielsfolgerungen nach sich ziehen könnte. Dann könnten mit der gleichen Begründung künftig Mitglieder jeder politischen Gruppierung wegen unerweislicher Bedrohungen die Ausstellung eines Waffenpasses verlangen, was letzten Endes zu einer sukzessiven Bewaffnung und Etablierung bewaffneter Organisationen führen könnte. Dieser Umstand würde aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, des in der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, bedeuten. Diese von der belangten Behörde gegebene Begründung konnte auch vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden. Da aber da öffentliche Interesse, das sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit, insbesondere aber den Bestimmungen des § 6 WaffG ergibt, sehr hoch zu veranschlagen ist (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 7374/A), hat die belangte Behörde auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie von ihren an sich schlüssigen Erwägungen ausgehend auch von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Ausstellung eines Waffenpasses keinen Gebrauch gemacht hat.Durfte die belangte Behörde mit Recht annehmen, daß die Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz WaffG beim Beschwerdeführer nicht gegeben waren, so hat sie auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie der Auffassung war, die Ausstellung eines Waffenpasses für den Beschwerdeführer komme nur nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz im Zusammenhang mit Paragraph 7, WaffG in Frage. Die belangte Behörde glaubte von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten freien Ermessen, wie sie weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 6 f) ausführt, deshalb nicht Gebrauch machen zu können, weil sie bei der von ihr nach diesen Bestimmungen vorzunehmenden Interessenabwägung zur Überzeugung gelangt ist, daß die Ausstellung eines Waffenpasses an den Beschwerdeführer, ein Mitglied eines behördlich nicht untersagten Vereines, Beispielsfolgerungen nach sich ziehen könnte. Dann könnten mit der gleichen Begründung künftig Mitglieder jeder politischen Gruppierung wegen unerweislicher Bedrohungen die Ausstellung eines Waffenpasses verlangen, was letzten Endes zu einer sukzessiven Bewaffnung und Etablierung bewaffneter Organisationen führen könnte. Dieser Umstand würde aber eine schwerwiegende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, des in der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren besteht, bedeuten. Diese von der belangten Behörde gegebene Begründung konnte auch vom Beschwerdeführer nicht widerlegt werden. Da aber da öffentliche Interesse, das sich aus dem Waffengesetz in seiner Gesamtheit, insbesondere aber den Bestimmungen des Paragraph 6, WaffG ergibt, sehr hoch zu veranschlagen ist (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. N. F. Nr. 7374/A), hat die belangte Behörde auch nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie von ihren an sich schlüssigen Erwägungen ausgehend auch von dem ihr eingeräumten Ermessen zur Ausstellung eines Waffenpasses keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm genannten Zeugen R W., W H. und Dr. J F. zu vernehmen, welcher Mangel deshalb wesentlich sei, da festzustellen gewesen wäre, ob gegen den Beschwerdeführer nicht nur einmal schriftlich, sondern mehrfach auch fernmündlich anonyme Drohungen erhoben worden seien. Die Vernehmung dieser drei Zeugen wurde in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Äußerung vom 25. September 1974 beantragt. In dieser Äußerung heißt es diesbezüglich wörtlich: „Es ist nicht richtig, daß die Behörde von den gegen mich gerichteten Drohungen nicht verständigt worden ist. Ich habe am 15. 10. 1972 dem Beamten der Staatspolizei H. den unter dem Scheibenwischer meines Wagens angebrachten Zettel ‚Wir werden Sie verfolgen‘ übergeben. Der Beamte H. wird dies zu bestätigen haben. Seine Vernehmung beantrage ich. Mir stehen die Zeugen RW...., W H….., Dr. JF...., zur Verfügung.“ Die belangte Behörde hat nur den als Zeugen namhaft gemachten Kriminalbeamten J H. vernommen, der am 6. November 1974 angegeben hat, ihm habe der Beschwerdeführer anläßlich der Kundgebung des Kärtner Heimatdienstes in K. am 15. Oktober 1972 den wiederholt genannten Zettel übergeben. Die Frage des Beamten, ob sich der Beschwerdeführer bedroht fühle, habe dieser mit nein beantwortet. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, daß diese so allgemein gehaltene Formulierung vom Beschwerdeführer ernstgenommen worden sei. Er habe dem Beschwerdeführer den Rat gegeben, bei einer neuerlichen Bedrohung Anzeige zu erstatten. Es mag dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht richtig ist, daß der Beschwerdeführer diese drei Zeugen ausschließlich als Beweismittel darüber namhaft gemacht habe, daß er den Zettel dem Beamten H. übergeben habe. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen solchen Zettel übergeben hat, wurde von der belangten Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe Seite 5) ergibt, als erwiesen angenommen. Selbst dann, wenn diese Zeugen bestätigt hätten, der Beschwerdeführer hätte ihnen von diesen telephonischen Anrufen erzählt - daß sie diese selbst gehört haben, wurde jedenfalls nie behauptet -, hätte die belangte Behörde zu keinem anderen Schluß kommen können, als daß sich die telephonischen Drohanrufe nur durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers belegen ließen und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Anzeige erstattet hat (siehe Seite 5/6 der Begründung des angefochtenen Bescheides). Nur auf diese Annahme aber stützt die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung bezüglich der Drohanrufe. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die Vernehmung der weiteren drei vom Beschwerdeführer genannten Zeugen verzichtet hat (siehe Schluß der Begründung des angefochtenen Bescheides), da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1953, Zl. 2771/52 und 689/53, Slg. N. F. Nr. 3046/A, auch zitiert bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband, 8. Auflage, Seite 818 zu § 45, C 5 und die weiteren dort zitierten Erkenntnisse).Der Beschwerdeführer rügt schließlich, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm genannten Zeugen R W., W H. und Dr. J F. zu vernehmen, welcher Mangel deshalb wesentlich sei, da festzustellen gewesen wäre, ob gegen den Beschwerdeführer nicht nur einmal schriftlich, sondern mehrfach auch fernmündlich anonyme Drohungen erhoben worden seien. Die Vernehmung dieser drei Zeugen wurde in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Äußerung vom 25. September 1974 beantragt. In dieser Äußerung heißt es diesbezüglich wörtlich: „Es ist nicht richtig, daß die Behörde von den gegen mich gerichteten Drohungen nicht verständigt worden ist. Ich habe am 15. 10. 1972 dem Beamten der Staatspolizei H. den unter dem Scheibenwischer meines Wagens angebrachten Zettel ‚Wir werden Sie verfolgen‘ übergeben. Der Beamte H. wird dies zu bestätigen haben. Seine Vernehmung beantrage ich. Mir stehen die Zeugen RW...., W H….., Dr. JF...., zur Verfügung.“ Die belangte Behörde hat nur den als Zeugen namhaft gemachten Kriminalbeamten J H. vernommen, der am 6. November 1974 angegeben hat, ihm habe der Beschwerdeführer anläßlich der Kundgebung des Kärtner Heimatdienstes in K. am 15. Oktober 1972 den wiederholt genannten Zettel übergeben. Die Frage des Beamten, ob sich der Beschwerdeführer bedroht fühle, habe dieser mit nein beantwortet. Der Zeuge habe nicht den Eindruck gehabt, daß diese so allgemein gehaltene Formulierung vom Beschwerdeführer ernstgenommen worden sei. Er habe dem Beschwerdeführer den Rat gegeben, bei einer neuerlichen Bedrohung Anzeige zu erstatten. Es mag dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Ansicht richtig ist, daß der Beschwerdeführer diese drei Zeugen ausschließlich als Beweismittel darüber namhaft gemacht habe, daß er den Zettel dem Beamten H. übergeben habe. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen solchen Zettel übergeben hat, wurde von der belangten Behörde, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides (siehe Seite 5) ergibt, als erwiesen angenommen. Selbst dann, wenn diese Zeugen bestätigt hätten, der Beschwerdeführer hätte ihnen von diesen telephonischen Anrufen erzählt - daß sie diese selbst gehört haben, wurde jedenfalls nie behauptet -, hätte die belangte Behörde zu keinem anderen Schluß kommen können, als daß sich die telephonischen Drohanrufe nur durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers belegen ließen und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Anzeige erstattet hat (siehe Seite 5/6 der Begründung des angefochtenen Bescheides). Nur auf diese Annahme aber stützt die belangte Behörde ihre Beweiswürdigung bezüglich der Drohanrufe. Die belangte Behörde hat daher nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie auf die Vernehmung der weiteren drei vom Beschwerdeführer genannten Zeugen verzichtet hat (siehe Schluß der Begründung des angefochtenen Bescheides), da es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wesen der freien Beweiswürdigung gehört, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (siehe z. B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1953, Zl. 2771/52 und 689/53, Slg. N. F. Nr. 3046/A, auch zitiert bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 1. Halbband, 8. Auflage, Seite 818 zu Paragraph 45,, C 5 und die weiteren dort zitierten Erkenntnisse).
Im übrigen hat der Beschwerdeführer gegen die von ihm nunmehr in der Beschwerde gerügte Nichtvernehmung dieser drei Zeugen in seiner abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 18. November 1974 nichts vorgebracht und auch nicht deren Vernehmung neuerlich gefordert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 27. Jänner 1976