Wenn eine Behörde anstatt einen Antrag oder eine Berufung als unzulässig zurückzuweisen, in Verkennung der Rechtslage eine Sachentscheidung fällt, kann der Antragsteller - abgesehen den Fall, dass ihm damit die Entscheidung einer anderen nach dem Gesetz zuständigen Behörde genommen wird - in einem Recht nicht verletzt werden und muss eine gegen einen solchen Bescheid erhobene Beschwerde allein schon aus diesem Grund als unzulässige zurückgewiesen werden. Daraus ergibt sich, dass auch keine Partei einen Rechtsanspruch darauf haben kann, dass ihr Antrag zurückgewiesen wird, d. h. mit anderen Worten, dass sie einen Rechtsanspruch darauf hätte, dass sie im Verfahren schlechtergestellt wird, als es - ob zu Recht oder zu Unrecht - tatsächlich geschehen ist, indem ihr Antrag meritorisch behandelt wurde. Diese Rechtslage könnte nur dann eine andere sein, wenn etwa eine Behörde zu Unrecht eine Kompetenz zur Sachentscheidung in Anspruch nimmt und die Partei mit Recht behaupten kann, dass gesetzmäßig nicht diese Behörde, sondern eine andere über den Antrag in der Sache zu entscheiden gehabt hätte (Hinweis E 13.10.1953, 846/52 VwSlg 3136 A/1953 und B 21.1.1966, 985/65).