Hat der Beschuldigte es im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, nähere Angaben darüber zu machen, die die Berufungsbehörde veranlasst hätte, trotz der von ihm ins Treffen geführten beachtlichen Alkoholisierung gegen ihn die Mindeststrafe zu verhängen, dann vermag er der Berufungsbehörde nicht mit Erfolg vorzuwerfen, sie habe einen wesentlichen Verfahrensmangel dadurch begangen, dass sie seine persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe.