Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2319/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2319/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 litb;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0971/69 E 16. Juni 1970 VwSlg 7815 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Unter einem ungestümen Verhalten ist ein solches Verhalten zu verstehen, durch welches die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechtes damit überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein aggressives Verhalten gedeutet werden muß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002319.X01

Im RIS seit

07.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1974002319_19751125X01

Rechtssatz für 2319/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2319/74

Entscheidungsdatum

25.11.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1326/67 E 1. Juli 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Hat der Beschuldigte es im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, nähere Angaben darüber zu machen, die die Berufungsbehörde veranlasst hätte, trotz der von ihm ins Treffen geführten beachtlichen Alkoholisierung gegen ihn die Mindeststrafe zu verhängen, dann vermag er der Berufungsbehörde nicht mit Erfolg vorzuwerfen, sie habe einen wesentlichen Verfahrensmangel dadurch begangen, dass sie seine persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002319.X02

Im RIS seit

07.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1974002319_19751125X02