Wenn das BM für soziale Verwaltung bei der Ausübung des ihm nach § 61 Abs 3 GSPVG in der Fassung der 5. Novelle zum GSPVG, BGBl. Nr. 14/1962, eingeräumten Ermessens davon ausgeht, daß der Absicht des Gesetzgebers entsprechend durch die Regelung in der bezeichneten Gesetzesstelle im Falle besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlaufe geschlossen, nicht jedoch die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung illusorisch gemacht werden sollen, so ist darin ein Ermessensmißbauch nicht gelegen. (Hinweis auf E vom 5.12.1962, Zl. 1469/62)Wenn das BM für soziale Verwaltung bei der Ausübung des ihm nach Paragraph 61, Absatz 3, GSPVG in der Fassung der 5. Novelle zum GSPVG, Bundesgesetzblatt Nr. 14 aus 1962,, eingeräumten Ermessens davon ausgeht, daß der Absicht des Gesetzgebers entsprechend durch die Regelung in der bezeichneten Gesetzesstelle im Falle besonderer Härte nur Lücken im Versicherungsverlaufe geschlossen, nicht jedoch die Vorschriften über die Wartezeit und die Deckung illusorisch gemacht werden sollen, so ist darin ein Ermessensmißbauch nicht gelegen. (Hinweis auf E vom 5.12.1962, Zl. 1469/62)