Bei Durchführung des Sachverständigenbeweises besteht für die Behörde keine Verpflichtung, einen Facharzt überhaupt oder einen bestimmten Facharzt beizuziehen.
§ 90 KOVG sieht keinen Anspruch auf Einholung von Fakultätsgutachten vor.Paragraph 90, KOVG sieht keinen Anspruch auf Einholung von Fakultätsgutachten vor.