Der Beschwerdeführer stellte am 18. August 1973 beim Bundesminister für Unterricht und Kunst den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen rechtswidriger Aufnahme in das Aufbaugymnasium. Er habe gegen Ende seines Hochschulstudiums erfahren, daß er in die erste Klasse des Aufbaugymnasiums X in Y zu Beginn des Schuljahres 1962/63 rechtswidrig aufgenommen worden sei. Auf Anfrage habe ihm die Schulaufsichtsbehörde erklärt, er müsse beweisen können, seine Aufnahme nicht erschlichen zu haben. Bei der Direktion des Aufbaugymnasiums habe er durch Einsicht in sein Zulassungsgesuch zur Reifeprüfung erfahren, daß er seinerzeit in diesem Gesuch angegeben habe, nach Beendigung der Volks- und Hauptschule in das Aufbaugymnasium eingetreten zu sein. Er habe den Landesschulrat für Niederösterreich um Erlassung eines Feststellungsbescheides ersucht, habe aber nur zwei Mitteilungen erhalten. Der Landesschulrat halte die Angelegenheit für abgeschlossen. Im Herbst des Jahres 1973 trete er in den Schuldienst ein und möchte wissen, ob seine auf der Aufnahme fußende Ausbildung rechtswidrig sei. Er habe nicht nur ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung, sondern mache sich auch Sorgen, ob die Aufnahme ohne Abschluß der achten Schulstufe der Pflichtschule ein vom Gesetz angeführter Nichtigkeitsgrund sei. Weiters möchte er beweisen können, seine Aufnahme und Zulassung zur Reifeprüfung nicht erschlichen zu haben. Abschließend stellte er einen Antrag dahingehend, der Bundesminister für Unterricht und Kunst möge feststellen, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes gemäß § 68 AVG 1950 oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG 1950 möglich sei. Sollte aber über seine Angabe im Zulassungsgesuch nicht entschieden werden können, so stelle er den Antrag, dies vor Erlassung des Bescheides von einem ordentlichen Gericht beurteilen zu lassen.Der Beschwerdeführer stellte am 18. August 1973 beim Bundesminister für Unterricht und Kunst den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides wegen rechtswidriger Aufnahme in das Aufbaugymnasium. Er habe gegen Ende seines Hochschulstudiums erfahren, daß er in die erste Klasse des Aufbaugymnasiums römisch zehn in Y zu Beginn des Schuljahres 1962/63 rechtswidrig aufgenommen worden sei. Auf Anfrage habe ihm die Schulaufsichtsbehörde erklärt, er müsse beweisen können, seine Aufnahme nicht erschlichen zu haben. Bei der Direktion des Aufbaugymnasiums habe er durch Einsicht in sein Zulassungsgesuch zur Reifeprüfung erfahren, daß er seinerzeit in diesem Gesuch angegeben habe, nach Beendigung der Volks- und Hauptschule in das Aufbaugymnasium eingetreten zu sein. Er habe den Landesschulrat für Niederösterreich um Erlassung eines Feststellungsbescheides ersucht, habe aber nur zwei Mitteilungen erhalten. Der Landesschulrat halte die Angelegenheit für abgeschlossen. Im Herbst des Jahres 1973 trete er in den Schuldienst ein und möchte wissen, ob seine auf der Aufnahme fußende Ausbildung rechtswidrig sei. Er habe nicht nur ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung, sondern mache sich auch Sorgen, ob die Aufnahme ohne Abschluß der achten Schulstufe der Pflichtschule ein vom Gesetz angeführter Nichtigkeitsgrund sei. Weiters möchte er beweisen können, seine Aufnahme und Zulassung zur Reifeprüfung nicht erschlichen zu haben. Abschließend stellte er einen Antrag dahingehend, der Bundesminister für Unterricht und Kunst möge feststellen, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes gemäß Paragraph 68, AVG 1950 oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG 1950 möglich sei. Sollte aber über seine Angabe im Zulassungsgesuch nicht entschieden werden können, so stelle er den Antrag, dies vor Erlassung des Bescheides von einem ordentlichen Gericht beurteilen zu lassen.
In seiner Beschwerde gegen den Bundesminister für Unterricht und Kunst wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der oben wiedergegebenen Eingabe vom 13. März 1974, die am 13. März 1974 zur Post gegeben wurde und am 14. desselben Monats beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe sich am 13. August 1973 an den Bundesminister für Unterricht und Kunst mit dem Antrag gewendet, dieser möge unter Erhebung des Sachverhaltes feststellen, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei.
Bei seinem Begehren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Frage der Sanierung der seinerzeitigen rechtswidrigen Aufnahme sowie der rechtswidrigen Zulassung zur Reifeprüfung - alles Umstände, die ihm erst während seines Studiums bekanntgeworden seien - stütze er sich auch darauf, daß seinerseits ein begründetes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung vorliege, da hievon seine berufliche Zukunft abhänge.
Bis zum 13. März 1974 habe der Bundesminister über seinen Antrag nicht entschieden. Den Ablauf der Frist von sechs Monaten mache er durch Vorlage einer Ablichtung seiner Eingabe vom 18. August 1973 glaubhaft, die er an die belangte Behörde gerichtet habe.
Er stelle den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und feststellen, daß er weder die Aufnahme in das Aufbaugymnasium X in Y noch die Zulassung zur Reifeprüfung erschlichen habe und daß die rechtswidrige Aufnahme sowie die Zulassung zur Reifeprüfung durch die erfolgreich ablegte Reifeprüfung saniert sei.Er stelle den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung seiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und feststellen, daß er weder die Aufnahme in das Aufbaugymnasium römisch zehn in Y noch die Zulassung zur Reifeprüfung erschlichen habe und daß die rechtswidrige Aufnahme sowie die Zulassung zur Reifeprüfung durch die erfolgreich ablegte Reifeprüfung saniert sei.
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Der Antrag des Beschwerdeführers lautete an die belangte Behörde dahin, daß der Bundesminister für Unterricht und Kunst feststellen möge, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes gemäß § 68 AVG 1950 oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG 1950 möglich sei. Diese abschließende Antragstellung ist als eine Präzisierung der eingangs gemachten Ausführungen anzusehen. Der Antrag enthielt daher das Begehren, die Feststellung zu treffen, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei. In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer aber den Antrag auf Feststellung, daß er die Aufnahme in das Aufbaugymnasium der Salesianer nicht erschlichen habe und daß die rechtswidrige Aufnahme sowie die Zulassung zur Reifeprüfung durch die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung saniert sei. Einen solchen Antrag stellte aber der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde erstmals. In dieser Sache ist daher der Bundesminister für Unterricht und Kunst nicht säumig geworden, weil ihm gegenüber ein solcher Antrag nicht vorlag.Der Antrag des Beschwerdeführers lautete an die belangte Behörde dahin, daß der Bundesminister für Unterricht und Kunst feststellen möge, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes gemäß Paragraph 68, AVG 1950 oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG 1950 möglich sei. Diese abschließende Antragstellung ist als eine Präzisierung der eingangs gemachten Ausführungen anzusehen. Der Antrag enthielt daher das Begehren, die Feststellung zu treffen, ob eine Behebung des Aufnahmeaktes oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich sei. In seiner Beschwerde stellte der Beschwerdeführer aber den Antrag auf Feststellung, daß er die Aufnahme in das Aufbaugymnasium der Salesianer nicht erschlichen habe und daß die rechtswidrige Aufnahme sowie die Zulassung zur Reifeprüfung durch die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung saniert sei. Einen solchen Antrag stellte aber der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde erstmals. In dieser Sache ist daher der Bundesminister für Unterricht und Kunst nicht säumig geworden, weil ihm gegenüber ein solcher Antrag nicht vorlag.
Bei dem Aufbaugymnasium X in Y handelt es sich um eine Privatschule. Gemäß § 23 Abs. 6 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften, soweit nicht in den Abs. 1 bis 5 anderes bestimmt sei. Letzteres ist in der hier in Betracht kommenden Angelegenheit nicht der Fall. Gemäß § 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, ist sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz der Landesschulrat für die höheren Schulen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht. Der Beschwerdeführer hatte sich daher mit einem Antrag, der seine Aufnahme in eine höhere Schule und die Zulassung zur Reifeprüfung betraf, an den örtlich zuständigen Landesschulrat zu wenden. Der Landesschulrat wäre, sofern er über den Antrag überhaupt zu entscheiden hat, verpflichtet gewesen, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, zu entscheiden (§ 73 Abs. 1 AVG 1950). Wird dann der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist bei der Oberbehörde einzubringen (§ 73 Abs. 2 AVG 1950). Der Beschwerdeführer hat sich beim Bundesminister für Unterricht und Kunst aber nicht mit einem Verlangen im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 eingestellt, sondern hat - wenn auch unter Erwähnung der früheren Befassung des Landesschulrates - sein Begehren unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht und Kunst gestellt. Die Voraussetzungen des § 27 VwGG 1965 sind daher auch aus diesem Grund nicht gegeben.Bei dem Aufbaugymnasium römisch zehn in Y handelt es sich um eine Privatschule. Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, richtet sich die Zuständigkeit zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten, die in gleicher Weise öffentliche und private Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen Vorschriften, soweit nicht in den Absatz eins bis 5 anderes bestimmt sei. Letzteres ist in der hier in Betracht kommenden Angelegenheit nicht der Fall. Gemäß Paragraph 3, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, ist sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in erster Instanz der Landesschulrat für die höheren Schulen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Unterricht. Der Beschwerdeführer hatte sich daher mit einem Antrag, der seine Aufnahme in eine höhere Schule und die Zulassung zur Reifeprüfung betraf, an den örtlich zuständigen Landesschulrat zu wenden. Der Landesschulrat wäre, sofern er über den Antrag überhaupt zu entscheiden hat, verpflichtet gewesen, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen, zu entscheiden (Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950). Wird dann der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist bei der Oberbehörde einzubringen (Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950). Der Beschwerdeführer hat sich beim Bundesminister für Unterricht und Kunst aber nicht mit einem Verlangen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 eingestellt, sondern hat - wenn auch unter Erwähnung der früheren Befassung des Landesschulrates - sein Begehren unmittelbar beim Bundesminister für Unterricht und Kunst gestellt. Die Voraussetzungen des Paragraph 27, VwGG 1965 sind daher auch aus diesem Grund nicht gegeben.
Schließlich ist aber noch die Frage aufzuwerfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf Feststellung hat, daß er seine Aufnahme in das Aufbaugymnasium X in Y oder die Zulassung zur Reifeprüfung an dieser Anstalt nicht erschlichen habe und daß die rechtswidrige Aufnahme sowie die Zulassung zur Reifeprüfung durch die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung saniert sei. Diese Frage ist nach der gegebenen Rechtslage zu verneinen. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zwar stattzugeben, wenn der Bescheid erschlichen wurde. Aus demselben Grund kann auch die Wiederaufnahme nach Abs. 3 derselben Gesetzesstelle von Amts wegen verfügt werden. Auf eine solche Wiederaufnahme von Amts wegen kommt niemandem ein Rechtsanspruch zu. Sofern über die Aufnahme und die Zulassung in einer der Rechtskraft fähigen Weise verfügt wurde, ist auch von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Erschleichung nach Jahren noch zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 1963, Slg. Nr. 5972/A) kann aber eine Rechtsfrage, die in einem anderen Verfahren, hier eben erst in dem Wiederaufnahmeverfahren selbst, zu lösen wäre, nicht Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides sein. Sollte eine Entscheidung mittels Bescheid aber nicht erfolgt sein, wofür die Sachlage im Beschwerdefall eher spricht, so ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig, weil ja ein Verfahren, das mit Bescheid abgeschlossen wurde, nicht stattgefunden hat.Schließlich ist aber noch die Frage aufzuwerfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen Anspruch auf Feststellung hat, daß er seine Aufnahme in das Aufbaugymnasium römisch zehn in Y oder die Zulassung zur Reifeprüfung an dieser Anstalt nicht erschlichen habe und daß die rechtswidrige Aufnahme sowie die Zulassung zur Reifeprüfung durch die erfolgreich abgelegte Reifeprüfung saniert sei. Diese Frage ist nach der gegebenen Rechtslage zu verneinen. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens zwar stattzugeben, wenn der Bescheid erschlichen wurde. Aus demselben Grund kann auch die Wiederaufnahme nach Absatz 3, derselben Gesetzesstelle von Amts wegen verfügt werden. Auf eine solche Wiederaufnahme von Amts wegen kommt niemandem ein Rechtsanspruch zu. Sofern über die Aufnahme und die Zulassung in einer der Rechtskraft fähigen Weise verfügt wurde, ist auch von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Erschleichung nach Jahren noch zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 1963, Slg. Nr. 5972/A) kann aber eine Rechtsfrage, die in einem anderen Verfahren, hier eben erst in dem Wiederaufnahmeverfahren selbst, zu lösen wäre, nicht Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides sein. Sollte eine Entscheidung mittels Bescheid aber nicht erfolgt sein, wofür die Sachlage im Beschwerdefall eher spricht, so ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig, weil ja ein Verfahren, das mit Bescheid abgeschlossen wurde, nicht stattgefunden hat.
Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 1974