Aus der Bestimmung des § 12 Abs 1 WaffG, insbesondere aus der Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des § 12 Abs 1 WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.Aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, insbesondere aus der Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.