Verwaltungsgerichtshof
09.09.1975
0330/74
Aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, insbesondere aus der Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.