Eine Vergütung für Leistungen, die über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen, kann dem Beamten auch zuerkannt werden, wenn der Unterschied zwischen der tatsächlichen geleisteten Arbeit und der Arbeit, die von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung erwartet werden kann, nicht dem einer vollen Verwendungsgruppe entspricht. (Hinweis auf den E vom 21.2.1967, 1123/65, VwSlg. 7088 A/1965).