Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1974

Geschäftszahl

1632/73

Rechtssatz

Wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe W 2 eine Tätigkeit ausübt die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Graphologie usw. verlangt, so ist es bei der Beurteilung der Wertigkeit dieser Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung, ob die Tätigkeit eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung voraussetzt.