Verwaltungsgerichtshof
04.07.1974
1632/73
Wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe W 2 eine Tätigkeit ausübt die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Graphologie usw. verlangt, so ist es bei der Beurteilung der Wertigkeit dieser Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung, ob die Tätigkeit eine einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung voraussetzt.