Der in § 4 As 5 StVO 1960 auferlegten Verständigungspflicht kann auch durch eine Verständigung eines außerhalb seiner Dienststelle befindlichen Polizei- oder Gendarmeriebeamten entsprochen werden, wenn einerseits der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist (Hinweis auf E vom 10.6.1964, Zl. 2006/63 und vom 19.5.1971, Zl. 1443/70, VwSlg 8025 A/1971), und anderseits der Inhalt der Verständigung den Beamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. (Hinweis auf E vom 8.7.1971, Zl. 1459/70, VwSlg 8056 A/1970)Der in Paragraph 4, As 5 StVO 1960 auferlegten Verständigungspflicht kann auch durch eine Verständigung eines außerhalb seiner Dienststelle befindlichen Polizei- oder Gendarmeriebeamten entsprochen werden, wenn einerseits der Beamte zur Entgegennahme einer derartigen Verständigung zuständig und bereit ist (Hinweis auf E vom 10.6.1964, Zl. 2006/63 und vom 19.5.1971, Zl. 1443/70, VwSlg 8025 A/1971), und anderseits der Inhalt der Verständigung den Beamten in die Lage versetzt, eine vollständige Meldung zu erstatten. (Hinweis auf E vom 8.7.1971, Zl. 1459/70, VwSlg 8056 A/1970)