Einer meritorischen Entscheidung über Einwendungen gegen ein Bauvorhaben stehen die Verschweigung der Anrainer und die damit verbundenen Präklusionsfolgen gem § 42 Abs 1 AVG 1950 nur dann im Weg, wenn einem neuerlichen Bauansuchen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Bauansuchen zugrunde gelegenen Elementen keine Veränderung erfahren hat. Die zeitliche Verwendungsmöglichkeit eines Sportstadions (hier: in Salzburg) ist jedoch ein wesentliches Sachverhaltselement. Es entspricht dem allgemeinen Erfahrungsgut, dass ein von einem solchen Bauwerk ausgehender Lärm, der nach objektiven Beurteilungsmomenten tagsüber noch nicht als eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft zu werten ist, nach Eintritt der Dunkelheit durchaus diese Qualifikation aufweisen kann. Eine für eine bereits baubehördlich bewilligte Sportplatzanlage geplante Flutlichtanlage, die selbst unmittelbar keinen übermäßigen Lärm erzeugt, hat aber in dieser Richtung Auswirkungen. Sie ermöglicht nämlich den Sportbetrieb auch während der Dunkelheit, weshalb sie ebenfalls geeignet ist, indirekt eine übermäßige Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu verursachen.Einer meritorischen Entscheidung über Einwendungen gegen ein Bauvorhaben stehen die Verschweigung der Anrainer und die damit verbundenen Präklusionsfolgen gem Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1950 nur dann im Weg, wenn einem neuerlichen Bauansuchen ein Sachverhalt zugrunde liegt, der in den für die Entscheidung wesentlichen Elementen gegenüber den dem früheren Bauansuchen zugrunde gelegenen Elementen keine Veränderung erfahren hat. Die zeitliche Verwendungsmöglichkeit eines Sportstadions (hier: in Salzburg) ist jedoch ein wesentliches Sachverhaltselement. Es entspricht dem allgemeinen Erfahrungsgut, dass ein von einem solchen Bauwerk ausgehender Lärm, der nach objektiven Beurteilungsmomenten tagsüber noch nicht als eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft zu werten ist, nach Eintritt der Dunkelheit durchaus diese Qualifikation aufweisen kann. Eine für eine bereits baubehördlich bewilligte Sportplatzanlage geplante Flutlichtanlage, die selbst unmittelbar keinen übermäßigen Lärm erzeugt, hat aber in dieser Richtung Auswirkungen. Sie ermöglicht nämlich den Sportbetrieb auch während der Dunkelheit, weshalb sie ebenfalls geeignet ist, indirekt eine übermäßige Lärmbelästigung der Nachbarschaft zu verursachen.