Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1169/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1169/73

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001169.X01

Im RIS seit

10.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1973001169_19731009X01

Rechtssatz für 1169/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1169/73

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG darf sich die Begründung nicht auf den Hinweis beschränken, daß einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Tatbestände vorliegt, es sei denn der Fall ist beschaffen, daß die für die Handhabung des von der Behörde zum Nachteil des Betroffenen geübten Ermessens maßgeblichen Gründe auch ohne ausdrückliche Erwähnung klar auf der Hand liegen. Letzteres trifft jedenfalls nicht zu, wenn die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes lediglich aus einer einmaligen, ihrer Natur nach unbedeutenden Übertretung einer Ordnungsvorschrift abgeleitet wird.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001169.X02

Im RIS seit

10.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1973001169_19731009X02

Rechtssatz für 1169/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1169/73

Entscheidungsdatum

09.10.1973

Index

Polizeirecht - FrPolG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
FPG 1954 §3 Abs1
FPG 1954 §3 Abs2 lita
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1990/65 E VS 4. November 1966 VwSlg 7022 A/1966 RS 3

Stammrechtssatz

Aus der Formulierung und der Entstehungsgeschichte des FrPolG läßt sich der für die Ermessensübung richtungsweisende Sinn des Paragraph 3, FrPolG in der Richtung entnehmen, daß Angelegenheiten von minderer Bedeutung wie etwa eine einmalige geringfügige Übertretung einer der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG angeführten Ordnungsvorschriften nicht ohne weiteres zum Anlaß eines Aufenthaltsverbotes genommen werden dürfen.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001169.X03

Im RIS seit

10.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026

Dokumentnummer

JWR_1973001169_19731009X03