Die Verwertung der Früchte eines Verbrechens kann abgabenrechtliche Folgen nach sich ziehen, weil es Sinn des § 23 Abs 2 BAO ist, Steuerpflichtige, die Einkünfte innerhalb der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1967 durch strafbare Handlungen erzielen, nicht besser zu stellen als Steuerpflichtige mit legalen Einkünften der gleichen Einkunftsart. Der Handel mit gestohlenen Sachen soll daherDie Verwertung der Früchte eines Verbrechens kann abgabenrechtliche Folgen nach sich ziehen, weil es Sinn des Paragraph 23, Absatz 2, BAO ist, Steuerpflichtige, die Einkünfte innerhalb der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1967 durch strafbare Handlungen erzielen, nicht besser zu stellen als Steuerpflichtige mit legalen Einkünften der gleichen Einkunftsart. Der Handel mit gestohlenen Sachen soll daher
nicht besser behandelt werden als der Handel mit ehrlich erworbenen Waren.