Wenn im Berufungsstadium eines Verwaltungsstrafverfahrens eine weitere Verwaltungsübertretung hervorkommt, der Berufungswerber aber deswegen nicht bestraft wird, so kann er sich deshalb nicht für beschwert erachten. (Hier: Bfr wurde wegen Übertretung nach § 20 Abs 1 StVO bestraft, im Berufungsverfahren wurde aber auch festgestellt, daß die am Istort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde)Wenn im Berufungsstadium eines Verwaltungsstrafverfahrens eine weitere Verwaltungsübertretung hervorkommt, der Berufungswerber aber deswegen nicht bestraft wird, so kann er sich deshalb nicht für beschwert erachten. (Hier: Bfr wurde wegen Übertretung nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO bestraft, im Berufungsverfahren wurde aber auch festgestellt, daß die am Istort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten wurde)