Der Anspruch auf ärztliche Honorare nach § 45 Abs 1 lit b, Abs 2 und Abs 3 des nö. Krankenanstaltengesetzes ist, wenn der anspruchsberechtigte Arzt öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist, Teil seines Bezugsanspruches und gebührt unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Über einen Antrag auf Flüssigmachung ist nicht mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden, ein solches Begehren ist vielmehr mit Klage nach Art 137 B-VG geltend zu machen. Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Flüssigmachung der Honorare, sondern auch für allenfalls behauptete Rechnungslegungsansprüche, die sich als Annex des erstgenannten Anspruches darstellen.Der Anspruch auf ärztliche Honorare nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2 und Absatz 3, des nö. Krankenanstaltengesetzes ist, wenn der anspruchsberechtigte Arzt öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist, Teil seines Bezugsanspruches und gebührt unmittelbar auf Grund des Gesetzes. Über einen Antrag auf Flüssigmachung ist nicht mit verwaltungsbehördlichem Bescheid zu entscheiden, ein solches Begehren ist vielmehr mit Klage nach Artikel 137, B-VG geltend zu machen. Dies gilt nicht nur für den Anspruch auf Flüssigmachung der Honorare, sondern auch für allenfalls behauptete Rechnungslegungsansprüche, die sich als Annex des erstgenannten Anspruches darstellen.