Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
1892/72
Entscheidungsdatum
23.03.1973
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1767/63 E 17. April 1964 VwSlg 6311 A/1964 RS 1
Zusatz: Es widerspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, wenn die
Behörde einem Antrag des Versicherten auf Anerkennung der
Wirksamkeit der Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem
1.1.195 gelegene Zeit, in dem nicht die Zuerkennung einer Leistung
aus der Pensionsversicherung an den Versicherten als solche,
sondern lediglich die Verbesserung der Höhe dieser Leistung zur
Erörterung steht, gemäß § 226 Abs 3 ASVG nicht statt gibt.
Stammrechtssatz
Die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des § 17 Abs 5 ASVG jederzeit geltend zu machen.Die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG umfaßt nicht die Befugnis, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, einem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des Paragraph 17, Absatz 5, ASVG jederzeit geltend zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001892.X01
Dokumentnummer
JWR_1972001892_19730323X01