Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1287/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8523 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1287/72

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §74;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Weitergeltung älterer Vorschriften auf "gewidmeten" Baugründen auch nach dem 1. Jänner 1969 kann weder dem Paragraph 74, der Stmk Bauordnung 1968, noch dem sonstigen Inhalt dieses Gesetzes, noch auch der individuellen Norm eines vor diesem Zeitpunkt ergangenen Widmungsbescheides entnommen werden. Durch den behördlichen Formalakt der Widmung eines Grundstückes zum Bauplatz wird verbindlich ausgesprochen, daß die von der Widmung erfaßte Grundfläche geeignet ist, nach Maßgabe der im Widmungsbescheid festgelegten Beschränkungen und unter Einhaltung der Bestimmungen der jeweils geltenden Bauordnung bebaut zu werden. (Hinweis auf die E vom 13. April 1961, 1070/60, VwSlg 5537 A/1961 und vom 11. Dezember 1967, 1077/61, VwSlg. 7243 A/1961). Wohl ging und geht der normative Gehalt einer Widmungsbewilligung über die bloße Bauplatzerklärung, die bloße Genehmigung der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze, wie sie in anderen österreichischen Bauordnungen vorgesehen ist, insofern hinaus, als er auch Beschränkungen der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes (örtliche Bebauungsbestimmungen), darunter solche über von der Nachbargrenze einzuhaltende Abstände, umfassen kann, die anderswo im Bebauungsplan oder erst in der Bewilligung selbst festgelegt werden. Auch bei Fehlen solcher Beschränkungen im Widmungsbescheid sind jedoch alle jene Beschränkungen der baulichen Ausnützbarkeit zu beachten, die sich aus später in Kraft getretenen generellen Normen, also etwa einem Bebauungsplan, vor allem aber aus später wirksam gewordenen Gesetzen, ergeben.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001287.X01

Im RIS seit

11.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1972001287_19731218X01

Rechtssatz für 1287/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8523 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1287/72

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §4 Abs1 Satz3;
BauO Stmk 1968 §62 Abs1;

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist eine Vorschrift, die zwar in erster Linie für das Widmungsverfahren von Bedeutung und daher systematisch im römisch eins. Abschnitt der Stmk BO 1968 untergebracht ist, ihrem Inhalte nach aber auch eine Voraussetzung für die Bewilligung des Bauvorhabens selbst bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001287.X02

Im RIS seit

11.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1972001287_19731218X02

Rechtssatz für 1287/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8523 A/1973

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1287/72

Entscheidungsdatum

18.12.1973

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §2 Abs1;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;

Rechtssatz

Eine inhaltlich den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 entsprechende Widmungsbewilligung steckt den Rahmen ab, innerhalb dessen sich künftige am Widmungsgrund statthabende Bauführungen zu bewegen haben; sie legt fest, welche Bauführungen durch diese Widmungsbewilligung gedeckt sind und daher ohne Erwirkung einer Bewilligung zur Widmungsänderung genehmigt werden bzw. stattfinden dürfen. Entspricht hingegen eine Widmungsbewilligung diesen Anforderungen nicht - sei es deshalb, weil sie in Vollziehung älterer, dies nicht zwingend vorsehender Rechtsvorschriften erteilt worden ist, sei es aus anderen Gründen -, so wird dieser Rahmen durch den Bauwerber selbst in Gestalt der durch eine Baubewilligung gedeckten Bebauung des Widmungsgrundes gezogen. Ebenso wie im Falle einer den Anforderungen des geltenden Gesetzes entsprechenden Widmungsbewilligung ist auch in solchen Fällen dann, wenn eine über diesen Rahmen hinausgehende Bebauung stattfinden soll, insbesondere also dann, wenn Zubauten in waagrechter oder lotrechte Richtung ausgeführt werden sollen, eine Bewilligung der Widmungsänderung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Stz Stmk BO 1968 zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001287.X03

Im RIS seit

11.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1972001287_19731218X03