Verwaltungsgerichtshof
18.12.1973
1287/72
Paragraph 4, Absatz eins, dritter Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ist eine Vorschrift, die zwar in erster Linie für das Widmungsverfahren von Bedeutung und daher systematisch im römisch eins. Abschnitt der Stmk BO 1968 untergebracht ist, ihrem Inhalte nach aber auch eine Voraussetzung für die Bewilligung des Bauvorhabens selbst bildet.