In einem auf § 129 Abs 10 der BO für Wien gegründeten Beseitigungsauftrag wird (auch) die Rechtsfrage, ob ein "vorschriftswidriger Bau" im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, in einer für den Bereich eines etwa nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens verbindliche Weise entschieden. Weiters Ausführungen dahingehend, daß für den Ausgang eines auf der Grundlage des § 129 Abs 10 BO für Wien abgewickelten Verfahrens die Rechtsfrage entscheidend ist, ob ein "vorschriftswidriger Bau" vorliegt und daß nur bejahendenfalls ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter Beseitigungsauftrag ergehen darf. Diese Rechtsfrage ist unabhängig davon zu lösen, ob es in weiterer Folge tatsächlich zur Beseitigung kommt oder aber eine nachträgliche Bewilligung angestrebt bzw. erwirkt wird. (hier: Bienenhaus und Windfang in Wien-Mauer)In einem auf Paragraph 129, Absatz 10, der BO für Wien gegründeten Beseitigungsauftrag wird (auch) die Rechtsfrage, ob ein "vorschriftswidriger Bau" im Sinne dieser Gesetzesstelle vorliegt, in einer für den Bereich eines etwa nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens verbindliche Weise entschieden. Weiters Ausführungen dahingehend, daß für den Ausgang eines auf der Grundlage des Paragraph 129, Absatz 10, BO für Wien abgewickelten Verfahrens die Rechtsfrage entscheidend ist, ob ein "vorschriftswidriger Bau" vorliegt und daß nur bejahendenfalls ein auf diese Gesetzesstelle gegründeter Beseitigungsauftrag ergehen darf. Diese Rechtsfrage ist unabhängig davon zu lösen, ob es in weiterer Folge tatsächlich zur Beseitigung kommt oder aber eine nachträgliche Bewilligung angestrebt bzw. erwirkt wird. (hier: Bienenhaus und Windfang in Wien-Mauer)