Auch gerichtliche Verurteilungen, die ihrem Gehalte nach mit dem Straßenverkehr nichts oder nur wenig zu tun haben, ermöglichen Rückschlüße, welche für die Beurteilung eines Charakters - somit auch für die Verkehrszuverlässigkeit - von Bedeutung sind.
Aus dem Umstand, daß eine Person zu Gewalttätigkeiten neigt, kann auf das Fehlen der Verkehrszuverlässigkeit geschlossen werden.
Der Ausspruch, die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht auf die Dauer der Entziehung einer Lenkerberechtigung anzurechnen, ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 9.6.1969, 176/68 und E 17.11.1969, 1095/68).
Ausführungen, daß ein vom Dienstgeber ausgestelltes Dienstzeugnis nichts darüber aussagt, wie sich jemand im Straßenverkehr verhält.