Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0484/72

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0484/72

Entscheidungsdatum

21.03.1973

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;
GewO 1859 §23 Abs5 idF 179/1952;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0001/55 E 10. April 1959 VwSlg 4935 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn nach den gesetzlichen Voraussetzungen und nicht in der Person der Bewerber gelegenen Gründen nur die Erteilung einer an den Lokalbedarf gebundenen Konzession in Frage kommt, sich aber mehrere Personen um eine solche Konzession bewerben, steht der Behörde zwischen den mehreren Bewerbern ein Wahlrecht zu, das sie nach freiem Ermessen zu handhaben befugt ist. Die Abweisung des Konzessionsansuchens des übergangenen Bewerbers mangels Lokalbedarfes ist unzulässig. Bei Ausübung des Wahlrechtes dürfen auch soziale Momente berücksichtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000484.X01

Im RIS seit

18.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000484_19730321X01

Rechtssatz für 0484/72

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0484/72

Entscheidungsdatum

21.03.1973

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0822/63 E 15. Juni 1965 RS 5

Stammrechtssatz

Von einer vollen Befriedigung des Bedarfes nach Leistungen des Taxigewerbes kann nur dann die Rede sein, wenn innerhalb der bei Bedachtnahme auf alle jeweils in Betracht kommenden Umstände gegebenen Grenzen des Zumutbaren wann und wo immer ein Taxifahrzeug ohne nennenswerte Wartezeit in Anspruch genommen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000484.X02

Im RIS seit

18.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000484_19730321X02

Rechtssatz für 0484/72

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0484/72

Entscheidungsdatum

21.03.1973

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0495/67 E 24. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen dahingehend dass eine im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung nach einer Taxikonzession in Wien (Ermessensentscheidung); ungünstigste Reihung von Bewerbern, die bereits eine Taxikonzession haben gerechtfertigt ist und die Rentabilität des nur mit einem Fahrzeug betriebenen Taxigewerbes für die Bedarfsfrage ohne Bedeutung ist (Hinweis E 5.7.1966, 1519/64).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000484.X03

Im RIS seit

18.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000484_19730321X03