Verwaltungsgerichtshof
21.03.1973
0484/72
GRS wie 0495/67 E 24. Jänner 1968 RS 1
Ausführungen dahingehend dass eine im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung nach einer Taxikonzession in Wien (Ermessensentscheidung); ungünstigste Reihung von Bewerbern, die bereits eine Taxikonzession haben gerechtfertigt ist und die Rentabilität des nur mit einem Fahrzeug betriebenen Taxigewerbes für die Bedarfsfrage ohne Bedeutung ist (Hinweis E 5.7.1966, 1519/64).