Die Menschenrechtskonvention steht im Range eines Verfassungsgesetzes Art 6 Abs 3 lit d (Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen) gilt für das österreichische Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E VfGH 13.10.1970, B 11/70).Die Menschenrechtskonvention steht im Range eines Verfassungsgesetzes Artikel 6, Absatz 3, Litera d, (Recht des Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen) gilt für das österreichische Verwaltungsstrafverfahren nicht (Hinweis E VfGH 13.10.1970, B 11/70).