I.römisch eins.
Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sprach mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 1971 aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer die Firma Leo K. auf den von seiner Firma errichteten Plakatierungstafeln in Dornbirn-Wallenmahd beim Hause 14 und in der Lustenauerstraße beim Hause 53 Werbeplakate anschlagen lassen, obwohl in der genannten Gemeinde das Anschlagen oder Aufhängen von Druckwerken an den vom Beschwerdeführer benützten Orten nicht erlaubt sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Pressegesetz 1922, BGBl. Nr. 218 (in der Fassung der Pressegesetznovelle 1952, BGBl. Nr, 118, PresseG) in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969, begangen. Gemäß § 13 Abs. 1 PresseG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe am 14. Juni 1971 beim Gemeindeamt Dornbirn um die Genehmigung zur Errichtung von Werbeflächen ersucht und es sei ihm, da über dieses Ansuchen bisher nicht entschieden worden sei, nicht bekannt gewesen, daß das Anschlagen von Druckwerken an den von ihm benutzten Standorten nicht erlaubt sei, gehe ins Leere. Dem Beschwerdeführer als in der Werbewirtschaft Tätigen hätte die im Spruch genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bekannt sein müssen, wonach nur an bestimmten Plätzen in Dornbirn das Anschlagen von Plakaten erfolgen dürfe, daher die Gemeinde Dornbirn keinerlei rechtliche Zuständigkeit zur Entscheidung gehabt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, nach den Bestimmungen des § 83 Abs. 2 und 3 der Vorarlberger Landesbauordnung 1962, LGBl. Nr. 49 (VLBO), wäre entgegen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Solange eine solche Baugenehmigung nicht erteilt sei, sei eine Verwaltungsübertretung nicht als begangen anzusehen. Im übrigen bestimme die im Spruch des Bescheides zitierte Verordnung, daß das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Dornbirn nur an den 1. bis 10. angeführten Stellen erfolgen dürfe. Bei der Plakattafel in Dornbirn-Wallenmahd handle es sich um eine gemalte Dauertafel. Auch bei weitester Auslegung des Begriffes "Druckwerk" könne eine solche Tafel niemals als Druckwerk bezeichnet werden und unterliege daher auch nicht der genannten Verordnung.Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn sprach mit Straferkenntnis vom 18. Oktober 1971 aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer die Firma Leo K. auf den von seiner Firma errichteten Plakatierungstafeln in Dornbirn-Wallenmahd beim Hause 14 und in der Lustenauerstraße beim Hause 53 Werbeplakate anschlagen lassen, obwohl in der genannten Gemeinde das Anschlagen oder Aufhängen von Druckwerken an den vom Beschwerdeführer benützten Orten nicht erlaubt sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Pressegesetz 1922, BGBl. Nr. 218 (in der Fassung der Pressegesetznovelle 1952, BGBl. Nr, 118, PresseG) in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,, begangen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PresseG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe am 14. Juni 1971 beim Gemeindeamt Dornbirn um die Genehmigung zur Errichtung von Werbeflächen ersucht und es sei ihm, da über dieses Ansuchen bisher nicht entschieden worden sei, nicht bekannt gewesen, daß das Anschlagen von Druckwerken an den von ihm benutzten Standorten nicht erlaubt sei, gehe ins Leere. Dem Beschwerdeführer als in der Werbewirtschaft Tätigen hätte die im Spruch genannte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn bekannt sein müssen, wonach nur an bestimmten Plätzen in Dornbirn das Anschlagen von Plakaten erfolgen dürfe, daher die Gemeinde Dornbirn keinerlei rechtliche Zuständigkeit zur Entscheidung gehabt habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, nach den Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz 2 und 3 der Vorarlberger Landesbauordnung 1962, Landesgesetzblatt , Nr. 49 (VLBO), wäre entgegen der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz eine Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Solange eine solche Baugenehmigung nicht erteilt sei, sei eine Verwaltungsübertretung nicht als begangen anzusehen. Im übrigen bestimme die im Spruch des Bescheides zitierte Verordnung, daß das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Dornbirn nur an den 1. bis 10. angeführten Stellen erfolgen dürfe. Bei der Plakattafel in Dornbirn-Wallenmahd handle es sich um eine gemalte Dauertafel. Auch bei weitester Auslegung des Begriffes "Druckwerk" könne eine solche Tafel niemals als Druckwerk bezeichnet werden und unterliege daher auch nicht der genannten Verordnung.
Mit dem Berufungsbescheid vom 10. Jänner 1972 gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als sie die Bestrafung wegen der Anbringung einer Werbetafel in Dornbirn-Wallenmahd nicht mehr aufrecht erhielt. Im übrigen wurde das Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt und die Strafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) herabgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, nach den Bestimmungen der Vorarlberger Landesbauordnung sei für die Anbringung von Plakattafeln keine Bewilligung erforderlich, jedoch könne der Bürgermeister als Baubehörde gemäß § 83 VLBO deren Entfernung anordnen. Da gemalte Dauertafeln nicht unter den Begriff "Druckwerk" fielen, sei in dieser Hinsicht der Berufung stattzugeben und das Strafausmaß entsprechend herabzusetzen gewesen.Mit dem Berufungsbescheid vom 10. Jänner 1972 gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als sie die Bestrafung wegen der Anbringung einer Werbetafel in Dornbirn-Wallenmahd nicht mehr aufrecht erhielt. Im übrigen wurde das Straferkenntnis dem Grunde nach bestätigt und die Strafe auf S 500,-- (Ersatzarreststrafe zwei Tage) herabgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, nach den Bestimmungen der Vorarlberger Landesbauordnung sei für die Anbringung von Plakattafeln keine Bewilligung erforderlich, jedoch könne der Bürgermeister als Baubehörde gemäß Paragraph 83, VLBO deren Entfernung anordnen. Da gemalte Dauertafeln nicht unter den Begriff "Druckwerk" fielen, sei in dieser Hinsicht der Berufung stattzugeben und das Strafausmaß entsprechend herabzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 269/72 protokollierte Beschwerde, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei sowohl mit dem Berufungsbescheid vom 10. Jänner 1972 als auch mit dem (unter II genannten) gleichfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid vom 7. Jänner 1972 wegen desselben Faktums, nämlich in Dornbirn, Lustenauerstraße 53, unbefugt plakatiert zu haben, bestraft worden. Es sei daher gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen worden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 269/72 protokollierte Beschwerde, in der ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei sowohl mit dem Berufungsbescheid vom 10. Jänner 1972 als auch mit dem (unter römisch zwei genannten) gleichfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Berufungsbescheid vom 7. Jänner 1972 wegen desselben Faktums, nämlich in Dornbirn, Lustenauerstraße 53, unbefugt plakatiert zu haben, bestraft worden. Es sei daher gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen worden.
II.römisch zwei.
Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 18. Oktober 1971 sprach die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Firma Leo K. an folgenden Orten unbefugt Werbeplakate anbringen lassen:
a) in Hohenems bei den Häusern Radetzkystraße 51 ("Milde Sorte"), Kaiser-Franz-Josef-Straße 58 ("Grazer Wechselseitige"), Kaiser-Franz-Josef-Straße 76 ("Piz-Buin", "Leitgebplatten") Lustenauerstraße 26 ("Wurzer Dirndl-Look"),
b) in Dornbirn bei dem Hause Lustenauerstraße 53 ("Kreisky täuscht die Wähler") und
c) in Lustenau bei dem Hause Hohenemserstraße 12 (Wahlwerbung).
Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach § 11 PresseG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969, begangen. Gemäß § 13 Abs. 1 PresseG wurden gegen den Beschwerdeführer folgende Geld- bzw. Ersatzarreststrafen verhängt:Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 11, PresseG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,, begangen. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, PresseG wurden gegen den Beschwerdeführer folgende Geld- bzw. Ersatzarreststrafen verhängt:
Zu a) S 1.500,-- (fünf Tage), zu b) S 500,-- (zwei Tage), zu c) S 500,-- (zwei Tage). Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen der des unter I. genannten Straferkenntnisses. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er wie in der Berufung gegen den vorangeführten Bescheid auf die Bestimmungen der Vorarlberger Landesbauordnung verwies und bezüglich der Plakatierung in Hohenems (lit. a des Straferkenntnisses) überdies geltend macht, daß die am Hause Kaiser-Franz-Josef-Straße 58 angebrachte Werbefläche eine gemalte Dauertafel sei, die nicht als Druckwerk bezeichnet werden könne. Zu den ihm unter den lit. b und c angelasteten Verwaltungsübertretungen führte der Beschwerdeführer aus, daß nach dem Inhalt der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969, nur das Aufhängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems geregelt sei und daher diese Verordnung nicht auch auf die Plakate in den Gemeinden Dornbirn und Lustenau angewendet werden könne. Die Gemeinde Lustenau habe ihm inzwischen mit Bescheid vom 21. Oktober 1971 die Werbetafel in Lustenau, Hohenemserstraße 12, genehmigt. Die Vorarlberger Landesbauordnung sei im Verhältnis zum Pressegesetz die lex posterior. Mit der Derogation des Pressegesetzes falle auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, da über dieselbe Sache nicht zweierlei Gesetze divergierende Bestimmungen treffen könnten. Es könne daher, solange über seine Ansuchen in den verschiedenen Gemeinden nicht entschieden worden sei, über ihn wegen des Plakatierens keine Strafe verhängt werden.Zu a) S 1.500,-- (fünf Tage), zu b) S 500,-- (zwei Tage), zu c) S 500,-- (zwei Tage). Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Wesentlichen der des unter römisch eins. genannten Straferkenntnisses. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er wie in der Berufung gegen den vorangeführten Bescheid auf die Bestimmungen der Vorarlberger Landesbauordnung verwies und bezüglich der Plakatierung in Hohenems (Litera a, des Straferkenntnisses) überdies geltend macht, daß die am Hause Kaiser-Franz-Josef-Straße 58 angebrachte Werbefläche eine gemalte Dauertafel sei, die nicht als Druckwerk bezeichnet werden könne. Zu den ihm unter den Litera b und c angelasteten Verwaltungsübertretungen führte der Beschwerdeführer aus, daß nach dem Inhalt der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,, nur das Aufhängen und Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems geregelt sei und daher diese Verordnung nicht auch auf die Plakate in den Gemeinden Dornbirn und Lustenau angewendet werden könne. Die Gemeinde Lustenau habe ihm inzwischen mit Bescheid vom 21. Oktober 1971 die Werbetafel in Lustenau, Hohenemserstraße 12, genehmigt. Die Vorarlberger Landesbauordnung sei im Verhältnis zum Pressegesetz die lex posterior. Mit der Derogation des Pressegesetzes falle auch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, da über dieselbe Sache nicht zweierlei Gesetze divergierende Bestimmungen treffen könnten. Es könne daher, solange über seine Ansuchen in den verschiedenen Gemeinden nicht entschieden worden sei, über ihn wegen des Plakatierens keine Strafe verhängt werden.
Mit Bescheid vom 7. Jänner 1972 gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als sie sich auf den Tatbestand der Anbringung der gemalten Reklametafel in Hohenems, Kaiser-Franz-Josef-Straße 58, bezieht. Im übrigen wurde das Straferkenntnis der ersten Instanz dem Grunde nach bestätigt. Die zu den Tatbeständen unter lit. a verhängte Geld- bzw. Ersatzarreststrafe wurde auf S 1.200,-- (vier Tage) herabgesetzt. Der Meinung des Beschwerdeführers, daß gemalte Reklametafeln nicht unter die Verordnung im Sinne des § 11 PresseG fielen, da es sich nicht um Druckwerke handle, wird in der Begründung dieses Bescheides beigepflichtet und im übrigen ausgeführt, nach § 83 VLBO, welche Vorschrift ebenso unabhängig neben den auf Grund des § 11 PresseG erlassenen Verordnungen bestehe wie § 84 StVO für Reklamen außerhalb des Straßengrundes, sei der Bürgermeister zwar berechtigt, die Entfernung von Reklametafeln zu verlangen, nicht aber (außer Leuchtreklamen), diese zu genehmigen. Die Gemeindevertretung von Lustenau habe mit dem in der Berufung zitierten Bescheid die Anordnung des Bürgermeisters dieser Stadt zur Entfernung der Werbetafel beim Hause Lustenau, Hohenemserstraße 12, die seinerzeit gemäß § 83 VLBO verfügt worden sei, wieder aufgehoben. "Aus diesen Darlegungen ergebe sich die im Spruch festgehaltene teilweise Stattgebung der Berufung mit der entsprechenden Herabsetzung des Strafausmaßes."Mit Bescheid vom 7. Jänner 1972 gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als sie sich auf den Tatbestand der Anbringung der gemalten Reklametafel in Hohenems, Kaiser-Franz-Josef-Straße 58, bezieht. Im übrigen wurde das Straferkenntnis der ersten Instanz dem Grunde nach bestätigt. Die zu den Tatbeständen unter Litera a, verhängte Geld- bzw. Ersatzarreststrafe wurde auf S 1.200,-- (vier Tage) herabgesetzt. Der Meinung des Beschwerdeführers, daß gemalte Reklametafeln nicht unter die Verordnung im Sinne des Paragraph 11, PresseG fielen, da es sich nicht um Druckwerke handle, wird in der Begründung dieses Bescheides beigepflichtet und im übrigen ausgeführt, nach Paragraph 83, VLBO, welche Vorschrift ebenso unabhängig neben den auf Grund des Paragraph 11, PresseG erlassenen Verordnungen bestehe wie Paragraph 84, StVO für Reklamen außerhalb des Straßengrundes, sei der Bürgermeister zwar berechtigt, die Entfernung von Reklametafeln zu verlangen, nicht aber (außer Leuchtreklamen), diese zu genehmigen. Die Gemeindevertretung von Lustenau habe mit dem in der Berufung zitierten Bescheid die Anordnung des Bürgermeisters dieser Stadt zur Entfernung der Werbetafel beim Hause Lustenau, Hohenemserstraße 12, die seinerzeit gemäß Paragraph 83, VLBO verfügt worden sei, wieder aufgehoben. "Aus diesen Darlegungen ergebe sich die im Spruch festgehaltene teilweise Stattgebung der Berufung mit der entsprechenden Herabsetzung des Strafausmaßes."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 271/72 protokollierte Beschwerde. Zu den einzelnen Punkten dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer folgendes aus: Zu lit. a): Durch die im Spruch zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969, daß im Ortsgebiet von Hohenems nur an zehn Standorten insgesamt dreizehn Plätze genehmigt würden, wo angeschlagen werden dürfe, werde ein numerus clausus verewigt, ohne daß die Möglichkeit vorgesehen werde, wie dieser numerus clausus geändert werden könne. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1969, Zl. 1289/68, (ergangen über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der dortige Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 7 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz des Orts- , Straßen- und Landschaftsbildes, Verordnungs- und Amtsblatt für Tirol Nr. 1/1943, bestraft worden ist, weil er an einem Haus eine Plakattafel hat anbringen lassen) biete keine überzeugende Erklärung dafür, warum es sich bei dieser Verordnung um keine "Verletzung des Pressewesens" (gemeint wohl der Pressefreiheit) handle. Auch Plakate seien Druckwerke. Die Verteilung von Druckwerken und Plakaten solle frei sein, wobei der Zweck der Beschränkung lediglich im Rahmen des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gelegen sein könne, nicht aber, wie im vorliegenden Fall darin, daß nur eine bestimmte Anzahl von Tafeln genehmigt werde. Diese Verordnung verstoße daher gegen die Pressefreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz. Zu lit. b) wird ausgeführt, die belangte Behörde beziehe sich sowohl auf § 11 PresseG als auch auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969. Sie übersehe aber dabei, daß diese Verordnung nur für Hohenems gelte, es sich aber im vorliegenden Fall um eine Anschlagtafel in Dornbirn handle. Zu lit. c) bringt der Beschwerdeführer vor, diese Tafel liege im Ortsgebiet von Lustenau, für welches ebenfalls die zitierte Verordnung nicht gelte. Überdies habe die Marktgemeinde Lustenau eine derartige Tafel, die nach § 83 Abs. 2 und 3 VLBO ebenso ein Bauwerk sei wie ein Haus und daher in die Kompetenz der Gemeinde falle, genehmigt. Sei aber eine derartige Tafel genehmigt, so könne es sich nicht mehr um ein unbefugtes Anbringen von Werbeplakaten handeln.Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 271/72 protokollierte Beschwerde. Zu den einzelnen Punkten dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer folgendes aus: Zu Litera a,): Durch die im Spruch zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,, daß im Ortsgebiet von Hohenems nur an zehn Standorten insgesamt dreizehn Plätze genehmigt würden, wo angeschlagen werden dürfe, werde ein numerus clausus verewigt, ohne daß die Möglichkeit vorgesehen werde, wie dieser numerus clausus geändert werden könne. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1969, Zl. 1289/68, (ergangen über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem der dortige Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über den Schutz des Orts- , Straßen- und Landschaftsbildes, Verordnungs- und Amtsblatt für Tirol Nr. 1 aus 1943,, bestraft worden ist, weil er an einem Haus eine Plakattafel hat anbringen lassen) biete keine überzeugende Erklärung dafür, warum es sich bei dieser Verordnung um keine "Verletzung des Pressewesens" (gemeint wohl der Pressefreiheit) handle. Auch Plakate seien Druckwerke. Die Verteilung von Druckwerken und Plakaten solle frei sein, wobei der Zweck der Beschränkung lediglich im Rahmen des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gelegen sein könne, nicht aber, wie im vorliegenden Fall darin, daß nur eine bestimmte Anzahl von Tafeln genehmigt werde. Diese Verordnung verstoße daher gegen die Pressefreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz. Zu Litera b,) wird ausgeführt, die belangte Behörde beziehe sich sowohl auf Paragraph 11, PresseG als auch auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,. Sie übersehe aber dabei, daß diese Verordnung nur für Hohenems gelte, es sich aber im vorliegenden Fall um eine Anschlagtafel in Dornbirn handle. Zu Litera c,) bringt der Beschwerdeführer vor, diese Tafel liege im Ortsgebiet von Lustenau, für welches ebenfalls die zitierte Verordnung nicht gelte. Überdies habe die Marktgemeinde Lustenau eine derartige Tafel, die nach Paragraph 83, Absatz 2 und 3 VLBO ebenso ein Bauwerk sei wie ein Haus und daher in die Kompetenz der Gemeinde falle, genehmigt. Sei aber eine derartige Tafel genehmigt, so könne es sich nicht mehr um ein unbefugtes Anbringen von Werbeplakaten handeln.
III.römisch drei.
Da beide angefochtenen Berufungsbescheide im engen rechtlichen Zusammenhang stehen - so wird in der unter der hg. Zl. 269/72 protokollierten Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer sei mit den beiden angefochtenen Bescheiden für die selbe Tat bestraft worden - und der Beschwerdeführer und die belangte Behörde in beiden Beschwerden dieselben sind, hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die beiden Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden.
Im Zuge der Beratung sind Bedenken aufgetaucht, ob nicht die im § 11 zweiter Satz PresseG geregelte Materie - sowohl die drei zitierten Verordnungen als auch die angefochtenen Bescheide stützen sich auf diese Gesetzesbestimmungen - seit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen ist; weiters, ob aus der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Verordnungen gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher am 17. Oktober 1972 beschlossen, das Verfahren zu unterbrechen und gemäß Art. 140 Abs. 1 und 139 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 11 zweiter Satz PresseG als verfassungswidrig und die drei auf diese Gesetzesstelle gestützten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, die in beiden angefochtenen Bescheiden angewendet wurden, als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 6. März 1973, Zl. G 43/72 und V 53/72 hat der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge gegeben und in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, § 11 zweiter Satz PresseG habe den Zweck, die Verbreitung von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen im Interesse der Pressefreiheit möglichst ungehindert zu gestatten, sie also nur soweit einzuschränken, als überwiegende öffentliche Interessen dagegenstehen. Diese Verbreitungsmöglichkeit liege im überörtlichen Interesse, weshalb es sich nicht um eine Angelegenheit handle, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen sei (Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG). Durch diesen Inhalt des § 11 PresseG seien auch die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Verordnungsregelung im Sinne des Art. 18 B-VG ausreichend vorherbestimmt.Im Zuge der Beratung sind Bedenken aufgetaucht, ob nicht die im Paragraph 11, zweiter Satz PresseG geregelte Materie - sowohl die drei zitierten Verordnungen als auch die angefochtenen Bescheide stützen sich auf diese Gesetzesbestimmungen - seit dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzurechnen ist; weiters, ob aus der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Verordnungen gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG alle wesentlichen Merkmale der beabsichtigten Regelung ersehen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher am 17. Oktober 1972 beschlossen, das Verfahren zu unterbrechen und gemäß Artikel 140, Absatz eins und 139 Absatz eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, Paragraph 11, zweiter Satz PresseG als verfassungswidrig und die drei auf diese Gesetzesstelle gestützten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, die in beiden angefochtenen Bescheiden angewendet wurden, als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 6. März 1973, Zl. G 43/72 und römisch fünf 53/72 hat der Verfassungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge gegeben und in der Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Paragraph 11, zweiter Satz PresseG habe den Zweck, die Verbreitung von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen im Interesse der Pressefreiheit möglichst ungehindert zu gestatten, sie also nur soweit einzuschränken, als überwiegende öffentliche Interessen dagegenstehen. Diese Verbreitungsmöglichkeit liege im überörtlichen Interesse, weshalb es sich nicht um eine Angelegenheit handle, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft gelegen sei (Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG). Durch diesen Inhalt des Paragraph 11, PresseG seien auch die wesentlichen Merkmale der zu treffenden Verordnungsregelung im Sinne des Artikel 18, B-VG ausreichend vorherbestimmt.
Bei der Fortsetzung der Beratung des Verwaltungsgerichtshofes erhob sich auch die Frage, ob bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Jänner 1972 für die Entscheidung über dessen Rechtswidrigkeit nicht allenfalls der Umstand maßgebend sein könnte, daß der Beschwerdeführer im Punkt lit. a) dieses Bescheides zwar schuldig erkannt wurde, in Hohenems an drei verschiedenen Plätzen unbefugt plakatiert zu haben, über ihn jedoch nur eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Im Sinne der Bestimmungen des § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG 1965 wurden daher die Parteien des Verfahrens aufgefordert, sich zu dieser Frage zu äußern. Die mit der Vertretung der belangten Behörde betraute Finanzprokuratur gab dazu die Äußerung ab, von der belangten Behörde sei offensichtlich die in Hohenems erfolgte Begehung von drei Verwaltungsübertretungen angenommen und hiefür nur eine Strafe verhängt worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe am 14. Juni 1971 um die Genehmigung zur Anbringung von Werbetafeln an drei Häusern beim Bürgermeister von Hohenems angesucht. Die Tafeln seien in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge, praktisch gleichzeitig, angebracht worden. In der Herabsetzung der Strafe von S 1.500,-- auf S 1.200,-- habe die belangte Behörde, die bezüglich eines Plakatierungsortes (Kaiser-Franz-Josef-Straße 58) das Verfahren eingestellt habe, die Tatsache, daß es sich nunmehr um drei Tafeln handle, berücksichtigt. Weiters rügte der Beschwerdeführer erstmals in dieser Äußerung, daß im angefochtenen Bescheid die Tatzeit nicht bezeichnet worden sei, was insofern von Bedeutung sei, als das Plakatieren gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung (14. Juni 1971) erfolgt sei. Die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei mehr als drei Monate später erfolgt, es liege daher Verjährung im Sinne der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vor.Bei der Fortsetzung der Beratung des Verwaltungsgerichtshofes erhob sich auch die Frage, ob bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 7. Jänner 1972 für die Entscheidung über dessen Rechtswidrigkeit nicht allenfalls der Umstand maßgebend sein könnte, daß der Beschwerdeführer im Punkt Litera a,) dieses Bescheides zwar schuldig erkannt wurde, in Hohenems an drei verschiedenen Plätzen unbefugt plakatiert zu haben, über ihn jedoch nur eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz VwGG 1965 wurden daher die Parteien des Verfahrens aufgefordert, sich zu dieser Frage zu äußern. Die mit der Vertretung der belangten Behörde betraute Finanzprokuratur gab dazu die Äußerung ab, von der belangten Behörde sei offensichtlich die in Hohenems erfolgte Begehung von drei Verwaltungsübertretungen angenommen und hiefür nur eine Strafe verhängt worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe am 14. Juni 1971 um die Genehmigung zur Anbringung von Werbetafeln an drei Häusern beim Bürgermeister von Hohenems angesucht. Die Tafeln seien in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge, praktisch gleichzeitig, angebracht worden. In der Herabsetzung der Strafe von S 1.500,-- auf S 1.200,-- habe die belangte Behörde, die bezüglich eines Plakatierungsortes (Kaiser-Franz-Josef-Straße 58) das Verfahren eingestellt habe, die Tatsache, daß es sich nunmehr um drei Tafeln handle, berücksichtigt. Weiters rügte der Beschwerdeführer erstmals in dieser Äußerung, daß im angefochtenen Bescheid die Tatzeit nicht bezeichnet worden sei, was insofern von Bedeutung sei, als das Plakatieren gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung (14. Juni 1971) erfolgt sei. Die Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer sei mehr als drei Monate später erfolgt, es liege daher Verjährung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zum Bescheid vom 10. Jänner 1972 und Punkt lit. b) des Bescheides vom 7. Jänner 1972:Zum Bescheid vom 10. Jänner 1972 und Punkt Litera b,) des Bescheides vom 7. Jänner 1972:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 1972 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der Firma Leo K. in Dornbirn, Lustenauerstraße 53, unbefugt Werbeplakate anbringen lassen. Im Punkt lit. b) des zweitangefochtenen Bescheides vom 7. Jänner 1972 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer derselben Firma unter anderem in Dornbirn bei dem Hause Lustenauerstraße 53 unbefugt ein Werbeplakat ("Kreisky täuscht die Wähler") anbringen lassen. In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 11 PresseG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969, begangen. Obwohl vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen das mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigte Straferkenntnis darauf hingewiesen wurde, daß sich die im Spruche dieses Straferkenntnisses zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969 nicht auf das Gemeindegebiet von Dornbirn beziehe, hat die belangte Behörde in den Sprüchen beider angefochtener Bescheide bezüglich des unbefugten Plakatierens in Dornbirn wieder die Verordnungen vom 27. November 1969 als verletzte Norm zitiert. Wie sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ergibt, beziehen sich die Verordnungen vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969 auf die Gemeindegebiete von Hohenems und Lustenau, nicht aber auch auf das Gemeindegebiet von Dornbirn. Für das Gemeindegebiet von Dornbirn wurde, wie auch in der Gegenschrift zu dem zweitangefochtenen Bescheid angegeben wird, von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter der Zl. III 243/1969 eine Verordnung vom 24. November 1969 erlassen. Es waren daher bereits aus diesem Grund der erstangefochtene Bescheid vom 10. Jänner 1972 zur Gänze und der zweitangefochtene Bescheid vom 7. Jänner 1972 bezüglich des Punktes lit. b) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 1972 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der Firma Leo K. in Dornbirn, Lustenauerstraße 53, unbefugt Werbeplakate anbringen lassen. Im Punkt Litera b,) des zweitangefochtenen Bescheides vom 7. Jänner 1972 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer derselben Firma unter anderem in Dornbirn bei dem Hause Lustenauerstraße 53 unbefugt ein Werbeplakat ("Kreisky täuscht die Wähler") anbringen lassen. In beiden Fällen wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 11, PresseG in Verbindung mit den Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,, begangen. Obwohl vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen das mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigte Straferkenntnis darauf hingewiesen wurde, daß sich die im Spruche dieses Straferkenntnisses zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969 nicht auf das Gemeindegebiet von Dornbirn beziehe, hat die belangte Behörde in den Sprüchen beider angefochtener Bescheide bezüglich des unbefugten Plakatierens in Dornbirn wieder die Verordnungen vom 27. November 1969 als verletzte Norm zitiert. Wie sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen ergibt, beziehen sich die Verordnungen vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969, auf die Gemeindegebiete von Hohenems und Lustenau, nicht aber auch auf das Gemeindegebiet von Dornbirn. Für das Gemeindegebiet von Dornbirn wurde, wie auch in der Gegenschrift zu dem zweitangefochtenen Bescheid angegeben wird, von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter der Zl. römisch drei 243 aus 1969, eine Verordnung vom 24. November 1969 erlassen. Es waren daher bereits aus diesem Grund der erstangefochtene Bescheid vom 10. Jänner 1972 zur Gänze und der zweitangefochtene Bescheid vom 7. Jänner 1972 bezüglich des Punktes Litera b,) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der erstangefochtene Bescheid und Punkt lit. b) des zweitangefochtenen Bescheides erweisen sich überdies noch aus folgenden Erwägungen als rechtswidrig:Der erstangefochtene Bescheid und Punkt Litera b,) des zweitangefochtenen Bescheides erweisen sich überdies noch aus folgenden Erwägungen als rechtswidrig:
Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß den Bestimmungen des § 44 a lit. a) VStG 1950 in der Regel zu enthalten hat (siehe z. B. Erkenntnis vom 24. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6769/A). Es sind wohl auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat, eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Anführung der Tatzeit im Spruch dann, wenn ohne diese Feststellung die Taten voneinander nicht unterschieden werden können (siehe z.B. Erkenntnis vom 17. Dezember 1963, Slg. N.F. Nr. 6185/A). Eine solche Anführung der Tatzeit wäre bei beiden vorliegenden Straferkenntnissen bezüglich des unbefugten Plakatierens in Dornbirn, Lustenauerstraße 53, erforderlich gewesen, weil dem Beschwerdeführer darin die Begehung der gleichen Tat am selben Ort angelastet wird; nur in Punkt lit. b) des zweitangefochtenen Bescheides wird noch der Inhalt des Plakates hinzugefügt. Diese Hinzufügung reicht aber nicht aus, die in beiden Straferkenntnissen dem Beschwerdeführer angelasteten Taten jeweils so zu individualisieren und zu konkretisieren, daß draus klar hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer nicht, wie er behauptet, zweimal die selbe Tat, sondern jeweils eine andere Tat angelastet worden ist. Wird doch über den Inhalt des Plakates weder im Spruch noch in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides irgend etwas ausgesagt. In der Gegenschrift wird zwar darauf hingewiesen, daß es sich bei den in den beiden Bescheiden dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen am Tatort Dornbirn, Lustenauerstraße 53. um zwei voneinander verschiedene Sachverhalte handle, und auch der Inhalt der Plakate, deren Anbringung jeweils mit dem erstangefochtenen Bescheid und mit dem zweitangefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, angegeben. Da aber aus den oben dargelegten Erwägungen die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Spruches und der Begründung der Bescheide eine wesentliche ist, konnte nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung dieser Mängel in der Gegenschrift nicht mehr erfolgen (siehe z.B. Erkenntnis vom 27. Jänner 1960, Slg. N.F. Nr. 5186/A).Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß den Bestimmungen des Paragraph 44, a Litera a,) VStG 1950 in der Regel zu enthalten hat (siehe z. B. Erkenntnis vom 24. September 1965, Slg. N.F. Nr. 6769/A). Es sind wohl auch Fälle denkbar, in denen eine derartige Präzisierung nicht möglich ist, trotzdem aber die Tat, eindeutig festgestellt werden kann. Unerläßlich ist die Anführung der Tatzeit im Spruch dann, wenn ohne diese Feststellung die Taten voneinander nicht unterschieden werden können (siehe z.B. Erkenntnis vom 17. Dezember 1963, Slg. N.F. Nr. 6185/A). Eine solche Anführung der Tatzeit wäre bei beiden vorliegenden Straferkenntnissen bezüglich des unbefugten Plakatierens in Dornbirn, Lustenauerstraße 53, erforderlich gewesen, weil dem Beschwerdeführer darin die Begehung der gleichen Tat am selben Ort angelastet wird; nur in Punkt Litera b,) des zweitangefochtenen Bescheides wird noch der Inhalt des Plakates hinzugefügt. Diese Hinzufügung reicht aber nicht aus, die in beiden Straferkenntnissen dem Beschwerdeführer angelasteten Taten jeweils so zu individualisieren und zu konkretisieren, daß draus klar hervorgeht, daß dem Beschwerdeführer nicht, wie er behauptet, zweimal die selbe Tat, sondern jeweils eine andere Tat angelastet worden ist. Wird doch über den Inhalt des Plakates weder im Spruch noch in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides irgend etwas ausgesagt. In der Gegenschrift wird zwar darauf hingewiesen, daß es sich bei den in den beiden Bescheiden dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen am Tatort Dornbirn, Lustenauerstraße 53. um zwei voneinander verschiedene Sachverhalte handle, und auch der Inhalt der Plakate, deren Anbringung jeweils mit dem erstangefochtenen Bescheid und mit dem zweitangefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer angelastet worden ist, angegeben. Da aber aus den oben dargelegten Erwägungen die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Spruches und der Begründung der Bescheide eine wesentliche ist, konnte nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Behebung dieser Mängel in der Gegenschrift nicht mehr erfolgen (siehe z.B. Erkenntnis vom 27. Jänner 1960, Slg. N.F. Nr. 5186/A).
Zu den Punkten lit. a) und lit. c) des Bescheides vom 7. Jänner 1972:Zu den Punkten Litera a,) und Litera c,) des Bescheides vom 7. Jänner 1972:
Bezüglich des dem Beschwerdeführer im Punkt lit. a) des zweitangefochtenen Bescheides zur Last gelegten Verhaltens (Plakatieren in Hohenems) wird in der Beschwerde gerügt, daß die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einen numerus clauses schaffe, der Grundrechten widerspreche. Dadurch würden die Pressefreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Sowohl die Pressefreiheit als auch die Gleichheit vor dem Gesetz zählen zu den verfassungsrechtlich garantierten sogenannten Grund- und Freiheitsrechten. Zur Entscheidung der Frage, ob durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden sind, ist gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 11 PresseG und die Gesetzmäßigkeit der drei darauf gestützten, für den vorliegenden Fall in Frage kommenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hatte, ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1973 und die dort getroffene Feststellung zu verweisen, daß gegen diese Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken obwalten.Bezüglich des dem Beschwerdeführer im Punkt Litera a,) des zweitangefochtenen Bescheides zur Last gelegten Verhaltens (Plakatieren in Hohenems) wird in der Beschwerde gerügt, daß die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn einen numerus clauses schaffe, der Grundrechten widerspreche. Dadurch würden die Pressefreiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Sowohl die Pressefreiheit als auch die Gleichheit vor dem Gesetz zählen zu den verfassungsrechtlich garantierten sogenannten Grund- und Freiheitsrechten. Zur Entscheidung der Frage, ob durch einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt worden sind, ist gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG der Verfassungsgerichtshof zuständig. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 11, PresseG und die Gesetzmäßigkeit der drei darauf gestützten, für den vorliegenden Fall in Frage kommenden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hatte, ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1973 und die dort getroffene Feststellung zu verweisen, daß gegen diese Bestimmungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken obwalten.
Hingegen erweist sich Punkt lit. a) des zweitangefochtenen Bescheides aus nachstehenden Erwägungen als rechtswidrig:Hingegen erweist sich Punkt Litera a,) des zweitangefochtenen Bescheides aus nachstehenden Erwägungen als rechtswidrig:
In diesem Punkt des zweitangefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "in Hohenems bei den Häusern Radetzkystraße 51 …., Kaiser-Franz-Josef-Straße 76 ..., Lustenauerstraße 26 ..." unbefugt Werbeplakate anbringen lassen. Der Beschwerdeführer vertritt mit seinen Ausführungen in der Äußerung vom 22. Juni 1973, er habe die Tafeln in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge praktisch gleichzeitig anbringen lassen, dazu offenbar die Meinung er habe ein "fortgesetztes Delikt" und nicht mehrere Delikte begangen. Bei der Anbringung von Plakattafeln liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7584/A, ausgeführt hat, ein fortgesetztes Delikt und damit eine einzige Verwaltungsübertretung nur dann vor, wenn mehrere Plakattafeln auf einer Liegenschaft zur selben Zeit errichtet werden. Die Errichtung mehrerer Plakattafeln auf verschiedenen Liegenschaften zur selben Zeit bildet jedoch mehrere Verwaltungsübertretungen. Ein fortgesetztes Delikt wird bei der Übertretung von auf Grund der Bestimmungen des § 11 PresseG erlassenen Verordnungen nur dann vorliegen, wenn auf einer Plakattafel oder auf mehreren an einem Ort angebrachten Plakattafeln mehrere Plakate gleichzeitig oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge angebracht werden. Jede andere Anbringung von Plakaten, sei es zu verschiedenen Zeiten an ein und demselben Ort, sei es zwar in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge, jedoch an verschiedenen Orten, wird als Begehung mehrerer Straftaten entsprechend den Bestimmungen des § 22 VStG 1950 zu ahnden sein. Diene Rechtsansicht wird übrigens auch in der Äußerung der belangten Behörde vom 22. Juni 1973 vertreten.In diesem Punkt des zweitangefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe "in Hohenems bei den Häusern Radetzkystraße 51 …., Kaiser-Franz-Josef-Straße 76 ..., Lustenauerstraße 26 ..." unbefugt Werbeplakate anbringen lassen. Der Beschwerdeführer vertritt mit seinen Ausführungen in der Äußerung vom 22. Juni 1973, er habe die Tafeln in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge praktisch gleichzeitig anbringen lassen, dazu offenbar die Meinung er habe ein "fortgesetztes Delikt" und nicht mehrere Delikte begangen. Bei der Anbringung von Plakattafeln liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Juni 1969, Slg. N.F. Nr. 7584/A, ausgeführt hat, ein fortgesetztes Delikt und damit eine einzige Verwaltungsübertretung nur dann vor, wenn mehrere Plakattafeln auf einer Liegenschaft zur selben Zeit errichtet werden. Die Errichtung mehrerer Plakattafeln auf verschiedenen Liegenschaften zur selben Zeit bildet jedoch mehrere Verwaltungsübertretungen. Ein fortgesetztes Delikt wird bei der Übertretung von auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 11, PresseG erlassenen Verordnungen nur dann vorliegen, wenn auf einer Plakattafel oder auf mehreren an einem Ort angebrachten Plakattafeln mehrere Plakate gleichzeitig oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge angebracht werden. Jede andere Anbringung von Plakaten, sei es zu verschiedenen Zeiten an ein und demselben Ort, sei es zwar in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge, jedoch an verschiedenen Orten, wird als Begehung mehrerer Straftaten entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 22, VStG 1950 zu ahnden sein. Diene Rechtsansicht wird übrigens auch in der Äußerung der belangten Behörde vom 22. Juni 1973 vertreten.
Es entspricht daher die Verhängung einer einheitlichen Verwaltungsstrafe in diesem Punkt für die Begehung von Verwaltungsstraftaten an verschiedenen Orten, wenngleich in der gleichen Ortschaft, nicht den Bestimmungen des § 22 VStG 1950. Dadurch wurde nämlich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung jedes einzelnen ihm zur Last gelegten Deliktes zur Wehr zu setzen und beispielsweise Verjährung einzuwenden. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob im Beschwerdefall irgendein Grund zur Erhebung von Einwendungen gegen eine der Straftaten tatsächlich gegeben ist (siehe z.B. Erkenntnis vom 23. März 1971, Slg. N. F. Nr. 7993/A).Es entspricht daher die Verhängung einer einheitlichen Verwaltungsstrafe in diesem Punkt für die Begehung von Verwaltungsstraftaten an verschiedenen Orten, wenngleich in der gleichen Ortschaft, nicht den Bestimmungen des Paragraph 22, VStG 1950. Dadurch wurde nämlich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich gegen die strafrechtliche Verfolgung jedes einzelnen ihm zur Last gelegten Deliktes zur Wehr zu setzen und beispielsweise Verjährung einzuwenden. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob im Beschwerdefall irgendein Grund zur Erhebung von Einwendungen gegen eine der Straftaten tatsächlich gegeben ist (siehe z.B. Erkenntnis vom 23. März 1971, Slg. N. F. Nr. 7993/A).
Ohne auf den Umstand einzugehen, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch auch in der Beschwerde selbst, sondern erst in der Äußerung vom 22. Juni 1973 behauptet hat, es liege Verjährung im Sinne der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 VStG 1950 vor, und ob daher eine solche Einwendung in diesem Stadium des Verfahrens unter das im § 41 Abs. 1 VwGG 1965 normierte Neuerungsverbot zu fallen habe, sei zu dieser Einwendung darauf hingewiesen, daß nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers die Plakate unmittelbar nach seinem Ansuchen vom 14. Juni 1971 angebracht worden sind. Die inkriminierte Tat hatte daher frühestens am 14. Juni 1971 gesetzt worden sein können, die Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950 wäre frühestens am 14. September 1971 abgelaufen gewesen. Zu den in § 31 Abs. 1 VStG 1950 genannten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG 1950 zählt unter anderem ein Ersuchen der Behörde um Vernehmung des Beschuldigten. Im vorliegenden Fall sind solche Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn um Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu den ihm unter Punkt lit. c) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten Tatbestand am 27. August 1971, zu den unter den Punkten lit. a) und lit. b) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten Tatbeständen am 6. September 1971 bei der für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eingegangen. Es sind also zu allen dem Beschwerdeführer unter den Punkten lit. a) bis lit. c) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten strafbaren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 VStG 1950 zu qualifizierende Amtshandlungen der Behörde erster Instanz innerhalb der im § 31 Abs. 2 VStG 1950 normierten Verjährungsfrist gesetzt worden.Ohne auf den Umstand einzugehen, daß der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsstrafverfahren noch auch in der Beschwerde selbst, sondern erst in der Äußerung vom 22. Juni 1973 behauptet hat, es liege Verjährung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 vor, und ob daher eine solche Einwendung in diesem Stadium des Verfahrens unter das im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 normierte Neuerungsverbot zu fallen habe, sei zu dieser Einwendung darauf hingewiesen, daß nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers die Plakate unmittelbar nach seinem Ansuchen vom 14. Juni 1971 angebracht worden sind. Die inkriminierte Tat hatte daher frühestens am 14. Juni 1971 gesetzt worden sein können, die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 wäre frühestens am 14. September 1971 abgelaufen gewesen. Zu den in Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1950 genannten Verfolgungshandlungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 zählt unter anderem ein Ersuchen der Behörde um Vernehmung des Beschuldigten. Im vorliegenden Fall sind solche Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn um Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten zu den ihm unter Punkt Litera c,) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten Tatbestand am 27. August 1971, zu den unter den Punkten Litera a,) und Litera b,) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten Tatbeständen am 6. September 1971 bei der für den Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständigen Bezirkshauptmannschaft Mistelbach eingegangen. Es sind also zu allen dem Beschwerdeführer unter den Punkten Litera a,) bis Litera c,) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten strafbaren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1950 zu qualifizierende Amtshandlungen der Behörde erster Instanz innerhalb der im Paragraph 31, Absatz 2, VStG 1950 normierten Verjährungsfrist gesetzt worden.
Zu der dem Beschwerdeführer im Punkt lit. c) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten Verwaltungsübertretung (Plakatieren in Lustenau) wird in der Beschwerde ausgeführt, die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969 gelte nur für Hohenems, nicht aber für Lustenau. Dies ist unrichtig. Im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides ist von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. III 243/1969, die Rede. Unter dieser Zahl ist aber, wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, nicht nur eine Verordnung für das Ortsgebiet von Hohenems, sondern auch eine solche für das Ortsgebiet von Lustenau erlassen worden.Zu der dem Beschwerdeführer im Punkt Litera c,) des zweitangefochtenen Bescheides angelasteten Verwaltungsübertretung (Plakatieren in Lustenau) wird in der Beschwerde ausgeführt, die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969 gelte nur für Hohenems, nicht aber für Lustenau. Dies ist unrichtig. Im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides ist von Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 27. November 1969, Zl. römisch drei 243 aus 1969,, die Rede. Unter dieser Zahl ist aber, wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, nicht nur eine Verordnung für das Ortsgebiet von Hohenems, sondern auch eine solche für das Ortsgebiet von Lustenau erlassen worden.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, der Bescheid, mit welchem ihm die Entfernung der Tafel in Lustenau gemäß § 83 VLBO aufgetragen wurde, sei von der zuständigen Oberbehörde behoben worden. Eine Reklametafel sei ebenso ein Bauwerk wie ein Haus, ihre Genehmigung falle daher in die Kompetenz der Gemeinde. Sei ein derartiges Bauwerk genehmigt worden, könne es sich nicht mehr um ein unbefugtes Plakatieren handeln.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, der Bescheid, mit welchem ihm die Entfernung der Tafel in Lustenau gemäß Paragraph 83, VLBO aufgetragen wurde, sei von der zuständigen Oberbehörde behoben worden. Eine Reklametafel sei ebenso ein Bauwerk wie ein Haus, ihre Genehmigung falle daher in die Kompetenz der Gemeinde. Sei ein derartiges Bauwerk genehmigt worden, könne es sich nicht mehr um ein unbefugtes Plakatieren handeln.
§ 83 Abs. 3 VLBO lautet: Paragraph 83, Absatz 3, VLBO lautet:
"Sonstige Ankündigungen irgendwelcher Art, Schaukästen u. dgl., sind binnen einer durch den Bürgermeister festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Monat sein darf, zu entfernen, wenn sie geeignet sind, das Ortsbild zu beeinträchtigen. Wird dieser Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprochen, so kann die Entfernung auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt werden."
Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß der Bürgermeister nur für die Entfernung von Schaukästen, nicht aber für die Genehmigung zum Plakatieren zuständig ist. Tatsächlich wurde auch mit dem Bescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 21. Oktober 1971, Zl. 755/71, der Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom 6. Juli 1971, Zl. 755/71, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 3 VLBO die Entfernung der in Frage stehenden Werbetafel aufgetragen worden ist, aufgehoben. Die Aufhebung des Auftrages zur Entfernung einer Werbetafel besagt aber noch nicht, daß auch die Anbringung von Druckwerken an einer solchen Werbetafel zulässig ist.Aus dieser Bestimmung geht hervor, daß der Bürgermeister nur für die Entfernung von Schaukästen, nicht aber für die Genehmigung zum Plakatieren zuständig ist. Tatsächlich wurde auch mit dem Bescheid der Marktgemeinde Lustenau vom 21. Oktober 1971, Zl. 755/71, der Bescheid des Bürgermeisters dieser Marktgemeinde vom 6. Juli 1971, Zl. 755/71, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 83, Absatz 3, VLBO die Entfernung der in Frage stehenden Werbetafel aufgetragen worden ist, aufgehoben. Die Aufhebung des Auftrages zur Entfernung einer Werbetafel besagt aber noch nicht, daß auch die Anbringung von Druckwerken an einer solchen Werbetafel zulässig ist.
Es stellt ferner keine Rechtswidrigkeit dar, daß auch in diesem Teil des Spruches des zweitangefochtenen Bescheides die Tatzeit nicht angegeben ist. Wie bereits dargelegt, führt nur in jenen Fällen das Fehlen der Tatzeit im angefochtenen Bescheid zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in welchen eine präzise Zeitangabe zur Individualisierung und Konkretisierung der Tat notwendig ist.
Solche Notwendigkeit hat aber in diesem Punkt des zweitangefochtenen Bescheides nicht bestanden.
Aus den angeführten Gründen war daher der erstangefochtene Bescheid zur Gänze, der zweitangefochtene Bescheid bezüglich seiner Punkte lit a) und b) gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Insoweit sich die Beschwerde gegen den Punkt lit. c) des zweitangefochtenen Bescheides richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Aus den angeführten Gründen war daher der erstangefochtene Bescheid zur Gänze, der zweitangefochtene Bescheid bezüglich seiner Punkte Litera a,) und b) gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Insoweit sich die Beschwerde gegen den Punkt Litera c,) des zweitangefochtenen Bescheides richtet, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. September 1973