Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2113/71
Entscheidungsdatum
23.01.1973
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §17 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0035/68 E 25. Juni 1968 VwSlg 7374 A/1968 RS 2
(Bfr behauptete im Wiener Prater von Hunden angegriffen worden zu
sein und außerdem müsse er als Betriebsprüfer der FLD-Wien
verschiedene Bezirke Niederösterreichs bereisen.)
Stammrechtssatz
Der Umstand, dass ein Antragsteller um die Ausstellung eines Waffenpasses einem jüngeren Angreifer körperlich unterlegen sein dürfte, ist bei der Prüfung des Bedarfes nur dann von Bedeutung, wenn die Gefahr eines Überfalles bei objektiver Betrachtung - tatsächlich bejaht werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002113.X03
Dokumentnummer
JWR_1971002113_19730123X03