Der nicht nachteilige Leumund verpflichtet keineswegs die Behörde, von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, da die angenommenen Milderungsgründe auch idF des Strafausmasses Berücksichtigung finden können (Hinweis E 15.3.1961, 1688/59, E 14.3.1962,1332/60).Der nicht nachteilige Leumund verpflichtet keineswegs die Behörde, von der Verhängung einer Arreststrafe abzusehen, da die angenommenen Milderungsgründe auch in der Fassung des Strafausmasses Berücksichtigung finden können (Hinweis E 15.3.1961, 1688/59, E 14.3.1962,1332/60).
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E 3.4.1967, 1694/66 #1