Dem § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien kann nicht entnommen werden, daß, nach rechtskräftiger Entscheidung über die Versagung einer nachträglichen Baubewilligung, mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages solange zuzuwarten sei, bis über eine VwGH-Beschwerde gegen die Versagung der Baubewilligung entschieden wurde.Dem Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien kann nicht entnommen werden, daß, nach rechtskräftiger Entscheidung über die Versagung einer nachträglichen Baubewilligung, mit der Erlassung eines Abtragungsauftrages solange zuzuwarten sei, bis über eine VwGH-Beschwerde gegen die Versagung der Baubewilligung entschieden wurde.