Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0239/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0239/70

Entscheidungsdatum

22.03.1971

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1 (Zusatz: Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist - sh auch E 22.9.1978, 1911/76). Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist.

Stammrechtssatz

Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000239.X01

Im RIS seit

04.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1970000239_19710322X01