Erweist sich ein einmal errichteter Ortschaftsweg durch Steigerung des Verkehrsaufkommens den Anforderungen, aber auch den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entsprechend und muss er verbreitert werden, so dürfen die damit verbundenen Kosten für Herstellung und Erhaltung des Weges nicht nach dem unter anderen Voraussetzungen einmal erstellten Aufteilungsschlüssel vorgeschrieben werden. Es ist vielmehr die Ursache für das gestiegene Verkehrsaufkommen zu ermitteln und der Aufteilungsschlüssel im Zusammenhang mit dem ganzen Straßenbauvorhaben neu festzusetzen (§ 22 Abs 2 letzter Satz KStG), wobei in erster Linie derjenige zur erhöhten Beitragsleistung heranzuziehen ist, zu dessen Vorteil ein Ortschaftsweg in einem derart gesteigerten Maße benützt wird, dass er den bisher gegebenen Bedürfnissen nicht mehr entspricht.Erweist sich ein einmal errichteter Ortschaftsweg durch Steigerung des Verkehrsaufkommens den Anforderungen, aber auch den Sicherheitsvorschriften nicht mehr entsprechend und muss er verbreitert werden, so dürfen die damit verbundenen Kosten für Herstellung und Erhaltung des Weges nicht nach dem unter anderen Voraussetzungen einmal erstellten Aufteilungsschlüssel vorgeschrieben werden. Es ist vielmehr die Ursache für das gestiegene Verkehrsaufkommen zu ermitteln und der Aufteilungsschlüssel im Zusammenhang mit dem ganzen Straßenbauvorhaben neu festzusetzen (Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz KStG), wobei in erster Linie derjenige zur erhöhten Beitragsleistung heranzuziehen ist, zu dessen Vorteil ein Ortschaftsweg in einem derart gesteigerten Maße benützt wird, dass er den bisher gegebenen Bedürfnissen nicht mehr entspricht.