Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0944/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7734 A/1970

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0944/69

Entscheidungsdatum

17.02.1970

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §16 Abs1

Beachte


Vorgeschichte:
0955/67 E 30.01.1968 VwSlg 7279 A/1968;
Siehe jedoch:
94/10/0189 B 29.03.1995 VwSlg 14232 A/1995 RS 2;

Rechtssatz

Die im Paragraph 16, Absatz eins, ApG verfügte Beschränkung der Übertragbarkeit einer Apotheke bezieht sich nur auf neu errichtete Apotheken. Die Zurücklegung einer rechtskräftig erteilten Konzession unter gleichzeitiger Verleihung derselben an den Rechtsnachfolger des scheidenden Konzessionärs, gleichgültig, ob der Apothekenbetrieb bereits aufgenommen war oder nicht, kann der Errichtung einer Apotheke nicht gleichgestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X01

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JWR_1969000944_19700217X01

Rechtssatz für 0944/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7734 A/1970

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0944/69

Entscheidungsdatum

17.02.1970

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §46 Abs2 Halbsatz2

Beachte


Vorgeschichte:
0955/67 E 30.01.1968 VwSlg 7279 A/1968;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0955/67 E 30. Jänner 1968 VwSlg 7279 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Der Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, zweiter Halbsatz ApG ist der der Behörde Gewissheit zu verschaffen, dass der Fortbetrieb der (im Normalfall bereits in Betrieb stehenden) Apotheke, deren Konzession zurückgelegt und dem Nachfolger neu erteilt wird, dass die privatrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber noch nicht perfekt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X02

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JWR_1969000944_19700217X02

Rechtssatz für 0944/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7734 A/1970

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0944/69

Entscheidungsdatum

17.02.1970

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §46 Abs2

Beachte


Vorgeschichte:
0955/67 E 30.01.1968 VwSlg 7279 A/1968;

Rechtssatz

Wird eine Apothekenkonzession unter der Bedingung der Erteilung der neuen Konzession an den Rechtsnachfolger zurückgelegt, so geht die Konzession des bisherigen Konzessionärs erst durch die Verleihung der Konzession an den Erwerber unter. (Hinweis auf B vom 27.3.1952, Zl. 2025/50 und E vom 31.10.1957, Zl. 2819/55 und 5.11.1963, Zl. 0203/63)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X03

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JWR_1969000944_19700217X03

Entscheidungstext 0944/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7734 A/1970

Geschäftszahl

0944/69

Entscheidungsdatum

17.02.1970

Index

Gesundheitswesen - ApG
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §16 Abs1
ApG 1907 §46 Abs2
ApG 1907 §46 Abs2 Halbsatz2

Beachte


Vorgeschichte:
0955/67 E 30.01.1968 VwSlg 7279 A/1968;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Borotha und die Hofräte Dr. Kadecka, Dr. Skorjanec, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde 1) der MO in J, 2) der GO in J, 3) der AO in W, 4) des MO in Innsbruck, 5) des WO in M und 6) des Mag. pharm. GO in J, sämtliche vertreten durch Dr. Anton Odelga, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Schwindgasse 14, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. Mai 1969, Zl. 150.542/4-42/69 (mitbeteiligte Partei: Mr. pharm. HH in J, vertreten durch Dr. Heinrich Orator, Rechtsanwalt in Wien römisch vier, Gußhausstraße 8), betreffend Zurückweisung eines Einspruches in einer Apothekenkonzessionssache, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Anton Odelga, des Vertreters der belangten Behörde Sektionsrat Dr. JP, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei Rechtsanwalt Dr. Heinrich Orator, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 131,66 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (Bundesstempelmarken für die Vollmacht des Vertreters der mitbeteiligten Partei) wird wegen verspäteter Geltendmachung zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. Juni 1959 war dem Mr. FS die Konzession zum Betrieb einer neuen (zweiten) öffentlichen Apotheke in J erteilt worden. Zur Errichtung einer Apotheke im vorgesehenen Standort war es jedoch nicht gekommen. Auf Grund eines von Mr. S gemeinsam mit Mr. WP im Mai 1965 gestellten Antrages, in dem der Erstere erklärt hatte, die ihm erteilte Konzession unter der Bedingung der rechtskräftigen Erteilung der Konzession unter Aufrechterhaltung des bisherigen Standortes an den Letzteren zurückzulegen, hatte der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 24. November 1965 unter Berufung auf die Paragraphen 9 und 51 Absatz eins, im Zusammenhang mit Paragraph 46, des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907, (kurz ApG), dem Mr. WP die Konzession zum Betrieb der „bestehenden (zweiten) öffentlichen Apotheke in J“ bei Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standortes erteilt.

Gegen diesen Bescheid hatten die Eigentümer der Landschaftsapotheke in J, einer radizierten Realapotheke - es sind dies dieselben Beschwerdeführer wie im vorliegenden Falle -, Berufung erhoben, obgleich sie dem Verfahren nicht beigezogen worden waren und auch den Bescheid nicht zugestellt erhalten hatten. Diese Berufung hatte das Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Bescheid vom 18. Mai 1967, Zl. V-15065-G 2/42-1967, als unzulässig zurückgewiesen. Eine dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Beschwerde war mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1968, Zl. 955/67, als unbegründet abgewiesen worden.

Auch Mr. P übte die ihm erteilte Konzession nicht aus und eröffnete keinen Apothekenbetrieb. Vielmehr legte er der Konzessionsbehörde am 9. Oktober 1968 eine dadurch bedingte Konzessionsrücklegungserklärung vor, daß die Konzession zum Betriebe der (zweiten) öffentlichen Apotheke in J der Frau Mr. HH, der mitbeteiligten Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, erteilt werde; im gleichen Antrag suchte die Letztgenannte um Erteilung der Konzession zum Betrieb dieser Apotheke unter Nachweis ihrer persönlichen Eignung an. Die Rücklegungserklärung des Mr. P enthielt auch die Erklärung, daß das Unternehmen der öffentlichen Apotheke - nach den Angaben der Gesuchsteller befand sich das in Aussicht genommene Betriebsgebäude in Fertigstellung - an die Mitbeteiligte übergegangen sei. Im Zuge des vom Landeshauptmann der Steiermark über dieses auf Paragraph 46, Absatz 2, ApG gestützte Ansuchen eingeleiteten Verwaltungsverfahrens erhoben die Beschwerdeführer Einspruch mit der Begründung, daß die öffentliche Apotheke des Mr. P noch nicht fünf Jahre bestehe und daher den Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz eins, ApG unterliege. Das Ansuchen der Mitbeteiligten sei entweder, weil auf einem nichtigen Rechtsgeschäft beruhend, abzuweisen oder als Gesuch um Bewilligung zur Errichtung einer neuen (dritten) Apotheke in J anzusehen, weshalb den Beschwerdeführern die Parteistellung zukomme und das Einspruchsrecht gemäß Paragraph 48, Absatz 2, ApG eingeräumt werden müßte.

Diesen Einspruch wies der Landeshauptmann der Steiermark mit Bescheid vom 16. Dezember 1968 als unzulässig zurück. Das gegenständliche Verfahren - so wurde in der Begründung ausgeführt - beziehe sich auf die Übertragung einer bereits bestehenden Apotheke. In einem solchen, dem Paragraph 46, Absatz 2, ApG entsprechenden Verfahren komme den Nachbarapothekern keine Parteistellung zu. Ein Ediktalverfahren mit der Möglichkeit eines Einspruches sei nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ApG sei die Existenzgefährdung der Nachbarapotheken nur im Falle der Neuerrichtung einer Apotheke zu prüfen. Daß die gegenständliche Apotheke als eine bestehende Apotheke im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ApG anzusehen sei, habe das Bundesministerium für soziale Verwaltung in seiner Entscheidung vom 18. Mai 1967, Zl. V-15.065-G 2/42-1967 (Konzession Mr. P), klargestellt.

Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für soziale Verwaltung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung wird der Ansicht der Beschwerdeführer entgegengetreten, daß unter einer bestehenden Apotheke, abstrahiert von einem etwa vorhandenen Apothekenbetrieb, die Existenz eines rechtskräftigen Konzessionsbescheides zu verstehen und somit die Bestandszeit einer Apotheke der Dauer der jeweils erteilten Apothekenkonzession gleichzusetzen sei. Der Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, ApG bestehe, wie dem Ausschußbericht zu entnehmen sei, darin, daß der Errichtung neuer Apotheken zum Zwecke des sofortigen Verkaufes derselben entgegengewirkt werden solle, weil hiedurch die bei der Errichtung einer neuen Apotheke für den Konzessionär vorgeschriebene Servierzeit durch Vorschieben eines Strohmannes umgangen werden könnte. Der Gesetzgeber habe somit die Wirksamkeit des Paragraph 16, Absatz eins, ApG auf neu errichtete Apotheken beschränkt wissen wollen. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Erteilung der Erstkonzession sei der Zweck des Gesetzes erreicht und die Einhaltung einer fünfjährigen Frist im Anschluß an jede weitere Konzessionserteilung als Voraussetzung für die Übertragung des Apothekenbetriebes nicht erforderlich. Die Verweisung der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1959, Zl. 1722/56 (Slg. N. F. Nr. 4949/A), sei belanglos, weil darin lediglich ausgesprochen worden sei, daß bei aufrechtem Bestand der Konzession der Mangel der faktischen Ausübung der Berechtigung nichts daran ändere, daß eine bestehende Apotheke anzunehmen sei; daraus könne nicht abgeleitet werden, daß jede Konzession zum Fortbetrieb einer Apotheke den Bestand dieser Apotheke neu begründe. Da das Ansuchen der mitbeteiligten Partei neun Jahre nach Rechtskraft der Erteilung der erstmaligen Konzession eingebracht worden sei, komme die Beschränkung des Paragraph 16, Absatz eins, ApG nicht zum Tragen. Es sei auch das gegenständliche Gesuch nicht als solches um die Erteilung einer Konzession zur Errichtung einer neuen (dritten) Apotheke in J anzusehen. Der Landeshauptmann der Steiermark habe somit den Einspruch der Beschwerdeführer mit Recht zurückgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie in der Beschwerde zutreffend hervorgehoben wurde, hat sich der Verwaltungsgerichtshof, insbesondere in seinem Erkenntnis vom 23. April 1959, Slg. N. F. Nr. 4949/A, ausführlich mit dem im Apothekengesetz des öfteren verwendeten Ausdruck „bestehende Apotheke“ auseinandergesetzt, und zwar damals im Zusammenhang mit der bei der Entscheidung über ein Konzessionsansuchen im Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Bedachtnahme auf die Existenzfähigkeit der im Standort der neu zu errichtenden Apotheke oder in der Umgebung bestehenden öffentlichen Apotheken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung dieses Erkenntnisses ausgesprochen, daß für die Einspruchsberechtigung der rechtliche Bestand der Apotheke ausreiche und es in diesem Zusammenhang auf die faktische Ausübung der Berechtigung nicht anzukommen habe. Dies entspreche dem Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, ApG, der die Sicherung der Existenz jener Apotheken im Auge habe, für deren Betrieb unter Bedachtnahme auf das Bedürfnis der Bevölkerung eine Konzession erteilt worden sei.

In dem auf Grund einer Beschwerde der heutigen Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 30. Jänner 1968, Zl. 955/67, hat der Verwaltungsgerichtshof den Fall des Paragraph 46, Absatz 2, ApG, der den Übergang einer „bestehenden Apotheke“ regelt, behandelt und festgestellt, daß diese Bestimmung auch dann anzuwenden ist, wenn es an den zu einem Apothekenbetrieb erforderlichen körperlichen Unternehmensbestandteilen mangelt und bloß eine rechtskräftig erteilte Apothekenkonzession vorliegt. Mit diesem Erkenntnis wurde somit klargestellt, daß auch im Falle der Zurücklegung einer bisher nicht ausgenützten Apothekenkonzession grundsätzlich im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, ApG vorzugehen ist.

Bei der Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles tritt ein weiteres Problem auf, nämlich die Frage, wie Paragraph 16, Absatz eins, ApG auszulegen ist, der die Übertragung einer öffentlichen Apotheke, „welche noch nicht fünf Jahre besteht“, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden ausschließt und alle gegenteiligen Vereinbarungen für nichtig erklärt. Dem unmittelbaren Konzessionsvorgänger der mitbeteiligten Partei ist die Konzession mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24. November 1965 verliehen worden. Rechnet man - wie die beschwerdeführende Partei - den Bestand der Apotheke von diesem Zeitpunkt an, so wäre die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ApG geforderte fünfjährige Bestandsdauer im Zeitpunkt der Konzessionsverleihung an die mitbeteiligte Partei noch nicht erreicht gewesen; wohl aber dann, wenn auch die Bestandsdauer des mittelbaren Konzessionsvorgängers, nämlich des Mr. S, dem die Konzession bereits im Jahre 1959 erteilt worden war, mitberücksichtigt wird. Es stellt sich daher die Frage, ob durch die Zurücklegung der Konzession seitens des Mr. S zugunsten seines Nachfolgers Mr. P und durch die Erteilung der Konzession an den Letzteren im Bestand der Apotheke eine im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, ApG rechtlich bedeutsame Zäsur eingetreten ist oder nicht.

Verfolgt man anhand der Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des nachmaligen Apothekengesetzes, 1912 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, römisch siebzehn. Session 1903) den mit den Bestimmungen der Paragraphen 15, und 16 verfolgten Zweck, so ergibt sich folgendes: Wie aus dem allgemeinen Teil der Erläuternden Bemerkungen (Seite 25, 30 und 31) hervorgeht, sollte Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, die durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1902, Zl. 9081 (Slg. Nr. 1333/A), zumindest für Wien in Frage gestellte Übertragbarkeit und Verwertbarkeit der auf einer Konzession beruhenden Apotheken sicherstellen, um dem Doppelcharakter der Apotheke, die nicht nur eine allgemeinen Interessen dienende Sanitätsanstalt, sondern insbesondere auch ein kommerzielles Unternehmen darstellt, gerecht zu werden. Gleichzeitig sollte durch die im Paragraph 16, normierte Beschränkung der Übertragbarkeit bisher aufgetretenen Mißständen entgegengetreten werden, die bei dem zu veranstaltenden Konkurs zum Zwecke der Konzessionsverleihung insofern aufgetreten waren, „als ein Bewerber, welcher ... mit Rücksicht auf seine langjährige tadellose Verwendung Anderen vorgezogen werden mußte, die Apotheke nur zu dem Behufs einrichtete, um dieselbe alsbald an einen jüngeren Pharmazeuten, der beim Konkurs gegenüber jedem älteren Bewerber hätte zurückstehen müssen, weiter zu veräußern“ (Seite 30). Mit Bezug auf dieselbe Gesetzesstelle führen die Erläuternden Bemerkungen auf Seite 35 weiter aus: „Anderseits wird, um der Errichtung neuer Apotheken zum Zwecke des Verkaufes derselben entgegenzutreten, in den Entwurf die Bestimmung aufgenommen, daß eine konzessionierte öffentliche Apotheke, welche noch nicht fünf Jahre besteht, durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf Andere nicht übertragen werden darf (Paragraph 16,). Diese Beschränkung der Übertragbarkeit von Apotheken dürfte zur Hintanhaltung der wahrgenommenen Mißstände genügen, ohne daß darin eine unbillige Härte gefunden werden könnte.“ Im besonderen Teil der erläuternden Bemerkungen (S. 45) wird bei Paragraph 16, wiederum auf die bereits erwähnten Ausführungen des allgemeinen Teiles verwiesen und insbesondere nochmals der Zweck hervorgehoben, die Errichtung neuer Apotheken durch Strohmänner (mit zehnjähriger Praxis) zwecks nachfolgendem Verkauf an Konzessionswerber mit bloß fünfjähriger Praxis zu verhindern.

Alle diese Ausführungen weisen eindeutig darauf hin, daß die im Paragraph 16, Absatz 2, ApG verfügte Beschränkung der Übertragbarkeit sich tatsächlich nur auf neu errichtete Apotheken beziehen sollte. Eine Auslegung der Bestimmung in dem Sinn, daß auch eine bereits mehr als fünf Jahre bestehende Apotheke von einem Konzessionär, der sie später auf Grund eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden erworben hat, erst fünf Jahre nach der Konzessionsverleihung an diesen veräußert werden dürfe, widerspräche eindeutig dem Sinne des Gesetzes. Es kann vielmehr, wenn eine konzessionierte Apotheke einmal rechtlich ins Leben gerufen wurde (bestehende Apotheke) - hiezu genügt nach den obigen Ausführungen die rechtskräftige Erteilung der Konzession -, in der Zurücklegung dieser Konzession unter gleichzeitiger Verleihung derselben an den Rechtsnachfolger des scheidenden Konzessionärs nicht eine Zäsur erblickt werden, die der Errichtung einer neuen Apotheke gleichzuhalten wäre. Es liegt auch kein Grund vor, einen Unterschied in der Richtung zu machen, ob in einem solchen Falle der Apothekenbetrieb bereits aufgenommen war oder nicht. Die für den Rechtsnachfolger erforderliche neue Konzession schließt, wenn, wie dies allgemein üblich ist und auch im Falle der Konzessionserteilung an Mr. P gehandhabt wurde, die Konzessionsrücklegung nur unter der Bedingung der Erteilung der neuen Konzession an den Rechtsnachfolger vorgenommen wird, zeitlich lückenlos und inhaltlich unverändert an die Vorkonzession an und vermittelt so die Kontinuität des rechtlichen Bestandes der Apotheke. Die Konzession des bisherigen Konzessionsinhabers geht ja, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits des öfteren zum Ausdruck gebracht hat, erst durch die Verleihung der Konzession an den Erwerber unter vergleiche , den Beschluß vom 27. März 1952, Zl. 2025/50, und die Erkenntnisse vom 31. Oktober 1957, Zl. 2819/55, und vom 5. November 1963, Zl. 203/63).

Es ist daher der Ansicht der belangten Behörde zuzustimmen, daß im vorliegenden Falle die Vorschriften über den Übergang einer bestehenden Apotheke anzuwenden waren und daß Paragraph 16, Absatz eins, ApG im Hinblick auf die mitzuberücksichtigende Bestandszeit des Vorkonzessionärs Mr. S kein Hindernis für die Übertragung bildete. Der von den Beschwerdeführern in diesem Verfahren erhobene Einspruch ist somit vom Landeshauptmann der Steiermark mit Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Die Abweisung der von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gegen diesen Bescheid entsprach dem Gesetz, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b,, Absatz 3,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a, b und d, Absatz 3, Litera a, b und d, Paragraph 49, Absatz eins und 2, Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 59, Absatz 2, Litera d, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B und C der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 17. Februar 1970

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969000944.X00

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Dokumentnummer

JWT_1969000944_19700217X00